
Dr. Thomas Gerdom
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Kündigung eines „Whistle-Blowers"
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die Kündigung eines „Whistle-Blowers" im Einzelfall mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kollidieren kann (EGMR vom 21.07.2011, Application 28274/08).
Der Fall
Die Antragstellerin war in einem Altenpflegeheim beschäftigt. Das Altenpflegeheim wird von einer GmbH betrieben, deren Gesellschaftsanteile mehrheitlich vom Land Berlin gehalten werden. Die Antragstellerin sowie einige ihrer Kolleginnen hatten gegenüber der Arbeitgeberin mehrfach geäußert, es herrsche Personalmangel, sie seien überlastet und hätten daher Schwierigkeiten, ihren Pflichten nachzukommen. Auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) stellte wiederholt erhebliche Pflegemängel fest.
Nachdem die Antragstellerin zuvor über einen Anwalt ihre Arbeitgeberin angeschrieben hatte und erneut auf die aus ihrer Sicht bestehenden Mängel hingewiesen hatte, erstattete sie im Dezember 2004 Strafanzeige gegen die Geschäftsführung ihre Arbeitgeberin. In dieser Strafanzeige warf sie der Arbeitgeberin Betrug vor. Die Arbeitgeberin täusche sowohl die Bewohner der Einrichtung als auch deren Angehörige über ihr Leistungsvermögen. Den für die Unterbringung in der Einrichtung aufgebrachten Kosten stehe keine auch nur annähernd adäquate Gegenleistung gegenüber. Zudem würden Pflegekräfte angehalten, Leistungen zu dokumentieren, welche so gar nicht erbracht worden seien. Hierin liege möglicherweise eine Nötigung.
Als die Arbeitgeberin von dieser Strafanzeige erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Das auf die Strafanzeige gegen die Geschäftsführung der Arbeitgeberin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde später mangels hinreichenden Tatverdachts von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Die von Antragstellerin erhobene Kündigungsschutzklage blieb in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen ohne Erfolg. Die Antragstellerin sah hierin einen Verstoß gegen die EMRK und wandte sich an den EGMR.
Die Entscheidung:
Der EGMR stellte einen Verstoß gegen die durch Art. 10 EMRK garantierte Meinungsfreiheit fest. Auch das sog. Whistleblowing in Form der Erstattung einer Strafanzeige falle in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung stelle einen Eingriff in diesen Schutzbereich dar.
Ein solcher Eingriff in die Meinungsfreiheit könne zwar durch das legitime Interesse des Arbeitgebers am Schutz seiner Reputation gerechtfertigt sein; im vorliegenden Fall sei die Kündigung jedoch unverhältnismäßig.
Der EGMR betonte dabei das besondere öffentliche Interesse an einer funktionierenden Altenpflege und an der Offenlegung der Informationen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin in der Strafanzeige wissentlich oder leichtfertig („knowingly or frivolously") falsche Behauptungen aufgestellt habe. Vielmehr habe auch der MDK gravierende Mängel festgestellt. Der EGMR ging zudem davon aus, dass die Antragstellerin bei Erstattung der Strafanzeige vorwiegend durch ihre Sorge um das Wohl der Bewohner motiviert worden sei und die Anzeige nicht in erster Linie erstatte habe, um eine Verbesserung der eigenen Arbeitsbedingungen zu erreichen. Sie habe daher nach Treu und Glauben („in good faith") gehandelt.
Nach Ansicht des EGMR hätten daher die deutschen Arbeitsgerichte der Meinungsfreiheit der Arbeitnehmerin Vorrang gegenüber den Interessen der Arbeitgeberin an der Wahrung ihres Rufes einräumen müssen. Da sie dies nicht getan haben, liege ein Verstoß gegen Art. 10 EMRK. Der EGMR verurteilte daher die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 10.000,00 €.
Fazit:
Die Entscheidung des EGMR ist auf ein breites Medienecho gestoßen. Sie kann, anders als in der allgemeinen Berichtserstattung teilweise suggeriert wird, keineswegs so verstanden werden, dass in Zukunft eine auf „Whistle-Blowing" gestützte außerordentliche Kündigung stets unzulässig wäre. Vielmehr beruht die Entscheidung des Gerichtshofs maßgeblich auf konkreten Besonderheiten des Einzelfalles, die in vielen anderen Whistleblowing-Fällen so nicht gegeben sind.
Zu diesen Besonderheiten zählen etwa das besondere öffentliche Interesse an ordnungsgemäßen Zuständen in der Altenpflege und der Offenlegung der Informationen, der Umstand, dass sich der Betreiber der Einrichtung in öffentlichem Eigentum befand, die aus Sicht des Gerichtshofs altruistische Motivation der Klägerin, die Tatsache, dass die Arbeitnehmerin vor Erstattung der Strafanzeige ihren Arbeitgeber vergeblich auf die Missstände hingewiesen hatte und der Umstand, dass auch der MDK gravierende Mängel in der Einrichtung festgestellt hatte.
Die Urteilsgründe können auf der website des EGMR abgerufen werden.
Erscheinungsdatum: 30.07.2011
