
Dr. Thomas Gerdom
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Kündigung eines Orchestermusikers: Keine Überprüfung der künstlerischen Zweckmäßigkeit
Wird ein Orchester verkleinert und deshalb einem Musiker gekündigt, so dürfen die Arbeitsgerichte im Rahmen einer Kündigungsschutzklage nicht überprüfen, ob diese Entscheidung des Arbeitgebers künstlerisch zweckmäßig ist (BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 AZR 9/10)
Der Fall
Der klagende Arbeitnehmer ist Hornist und bei dem beklagten Arbeitgeber als Orchestermusiker beschäftigt. Nachdem dem Arbeitgeber die ihm bislang vom Freistaat Thüringen für das Orchester gewährten staatlichen Zuschüsse erheblich gekürzt wurden, entschloss er sich das Orchester zu verkleinern. Der Arbeitgeber strich u.a. alle Hornistenstellen und kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis.
Der Kläger erhob hiergegen Kündigungsschutzklage. Er war der Ansicht, die Kündigung sei unwirksam. Die Besetzung eines Kammerorchesters ohne Horn bzw. Waldhorn sei unsinnig und willkürlich, weil für zahlreiche Werke der Orchestermusik das Horn von essentieller Bedeutung sei. Ohne Hornisten könne etwa das Stück „Peter und der Wolf“ nur noch als „Peter ohne Wolf“ aufgeführt werden.
Die Entscheidung
Die Klage wurde in allen drei Instanzen abgewiesen. Das BAG ging davon aus, dass wegen der Subventionskürzung nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe für die Verkleinerung des Orchesters vorlagen. Die Arbeitsgerichte seien nicht dazu berufen, zu prüfen, ob die Entscheidung, alle Hornistenstellen zu streichen auch künstlerisch sinnvoll und zweckmäßig war.
Nur wenn die Entscheidung missbräuchlich gewesen wäre, würde etwas anderes gelten. Ein solcher Missbrauch sei aber vorliegend nicht gegeben, insbesondere habe die Entscheidung nicht dem Zweck gedient, einzelne unliebsame Musiker aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen.
Fazit
Die Entscheidung des BAG verdient Zustimmung. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, zu prüfen, ob eine von einem Arbeitgeber getroffene unternehmerische Entscheidung vernünftig oder zweckmäßig ist. Die Arbeitsgerichte haben sich vielmehr auf eine reine Missbrauchskontrolle zu beschränken. Wollte das Gericht seine eigenen Zweckmäßigkeitsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Arbeitgebers setzen, wäre diese Bevormundung mit der grundrechtlich geschützten unternehmerischen Freiheit nicht zu vereinbaren. Diese Beschränkung auf eine reine Missbrauchskontrolle gilt nach ständiger Rechtsprechung auch im nicht-künstlerischen Bereich.
Bei den sog. „Tendenzbetrieben“ (also Betrieben, die politischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen wissenschaftlichen oder – wie im vorliegenden Fall – künstlerischen Zwecken dienen) kommt noch verstärkend hinzu, dass neben der unternehmerischen Freiheit auch weitere Grundrechte (z.B. die Kunstfreiheit, die Wissenschaftsfreiheit etc.) betroffen wären, wenn Arbeitsgerichte die Entscheidungen des Arbeitgebers einer Zweckmäßigkeitskontrolle unterziehen würden und so u.U. Einfluss auf die inhaltliche Ausrichtung, die „Tendenz“ des Betriebes nehmen könnten.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 12/11
Erscheinungsdatum: 11.02.2011
