
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Kündigung durch Zustellung an den Ehepartner?
Mit Urteil vom 07.09.2009 (Az.: 2 Sa 210/09) folgt das Landesarbeitsgericht Köln der bisher herrschenden Meinung, dass Ehegatten auch außerhalb der Wohnung als empfangsberechtigt für die Entgegennahme von Willenserklärungen und somit auch Kündigungen anzusehen sind.
Der Fall: Der Arbeitgeber sprach gegenüber der Arbeitnehmerin nach einem vorangegangenen Disput am Arbeitsplatz mit Datum vom 31.01.2008 eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Die anwendbare Kündigungsfrist im Fall der Arbeitnehmerin betrug einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. Da die Arbeitnehmerin nach dem Streit ihren Arbeitsplatz bereits verlassen hatte, konnte ihr die Kündigung nicht mehr im Betrieb übergeben werden. Der Arbeitgeber ließ das Kündigungsschreiben durch einen anderen Mitarbeiter, der mit dem Ehemann der Klägerin über viele Jahre befreundet war, an dem Arbeitsplatz des Ehemannes diesem übergeben und den Inhalt des Briefes erläutern. Die Arbeitnehmerin trug im Prozess vor, dass ihr das Kündigungsschreiben von ihrem Ehemann erst am 01.02.2008 mitgebracht wurde, so dass die Kündigungsfrist erst am 31.03.2008 ausgelaufen sei. Das Arbeitsgericht Köln entschied mit Urteil vom 15.10.2008 (Az.: 3 Ca 1573/08) zugunsten der Klägerin: Ehegatten stellten nach der heutigen Verkehrssitte keine gegenseitigen Empfangsboten mehr dar, so dass die Kündigung nicht mehr im Januar 2008 zugegangen sei. Das Urteil: Die Berufung des Arbeitgebers hatte beim Landesarbeitsgericht Köln Erfolg. Das Landesarbeitsgericht geht in seinen Urteilsgründen davon aus, „dass auch derzeit wohl heute noch von einer Verkehrssitte ausgegangen werden kann", wonach ein Ehegatte als Empfangsbote auch für Willenserklärungen wie Kündigungen anzusehen ist, und zwar auch außerhalb des gemeinsamen Wohnbereichs. Der Empfangsbote habe insoweit „die Funktion eines externen Briefkastens". Das Landesarbeitsgericht Köln folgt damit der bislang herrschenden Meinung. Wie aber aus der vorstehend wiedergegebenen Formulierung ersichtlich ist, hat sich die Kammer mit dieser Entscheidungsfindung nicht leicht getan. Auch das übrige Studium der Urteilsbegründung legt den Schluss nahe, dass die erkennende Kammer fast eher geneigt schien, dem Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung (wie durch die 1. Instanz geschehen), zu folgen. So weist das LAG Köln u.a. auf die entstehenden Gewissenskonflikte bei der Entgegennahme von nachteiligen Willenserklärungen hin, sieht im Grunde genommen auch keine Erforderlichkeit für die Übergabe von Kündigungen an Ehegatten, da es zahlreiche andere Möglichkeiten einer sicheren Zustellung gebe, und wirft schließlich sogar verfassungsrechtliche Aspekte auf, wenn darauf hingewiesen wird, dass durch die bisherige Rechtsprechung eine Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und unverheirateten (und ggf. auch: gleichgeschlechtlichen) Paaren bewirkt wird. Wegen dieser selbst geäußerten Bedenken hat das LAG Köln die Revision zugelassen, da es davon ausgeht, dass die Frage, ob auch unter heutigen Lebensbedingungen regelmäßig von der Empfangsboteneigenschaft eines Ehegatten auszugehen ist, eine Frage von allgemeiner Bedeutung ist. Fazit: Die Entscheidung des LAG Köln ist insoweit bemerkenswert, als sich der Eindruck aufdrängt, dass der Tenor des Urteils mit den Entscheidungsgründen kaum in Einklang steht. Ob die vorliegende Frage tatsächlich von allgemeiner Bedeutung ist, ist fraglich. Die Arbeitnehmerseite hat von der Möglichkeit der Revisionseinlegung jedenfalls Gebrauch gemacht, das Verfahren ist beim Bundesarbeitsgericht anhängig (Az.: 6 AZR 687/09). Aus Arbeitgebersicht ist von einem Zustellungsversuch wie in der vorliegenden Konstellation dringend abzuraten. Zutreffend weist das LAG Köln darauf hin, dass es eine Vielzahl weiterer und weitaus sichererer Zustellungsmöglichkeiten für Kündigungen gibt. Davon sollte dann auch Gebrauch gemacht werden, insbesondere dann, wenn ein Fristablauf kurz bevorsteht. Aus Arbeitnehmersicht (oder besser: aus Ehegattensicht) hätte es im vorliegenden Fall nahegelegen, nach der Schilderung des Sachverhaltes durch den Mitarbeiter des Arbeitgebers darauf hinzuweisen, dass man aufgrund der internen Zuständigkeitsabsprache mit dem eigenen Ehepartner nicht dazu befugt sei, derartige Willenserklärungen für ihn anzunehmen. Denn selbst die bislang herrschende Verkehrsauffassung hat in solchen Fällen in Zweifel gezogen, ob dann ein Ehegatte noch als Empfangsbote angesehen werden kann, wenn er seine intern beschränkte Zuständigkeit nach außen deutlich kommuniziert.
Erscheinungsdatum: 17.11.2009
