Dr. Thomas Gerdom

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Kleinbetriebsklausel gilt auch im Unternehmensverbund

Unterhält ein Unternehmen mehrere organisatorisch selbständige Betriebe, werden die Beschäftigtenzahlen der einzelnen Betrieb im Hinblick auf den Schwellenwert des Kündigungsschutzgesetzes nicht automatisch zusammengerechnet (BAG v. 28.10.2010 – 2 AZR 392/08).

Kleinbetriebe können daher auch dann aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzes ausgenommen sein, wenn das Unternehmen insgesamt mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt

Der Fall

Der Kläger war als Arbeitnehmer am Standort Hamburg tätig. Seine Arbeitgeberin beschäftigte an diesem Standort insgesamt 6 Arbeitnehmer, an ihrem Hauptsitz in Leipzig 8 Arbeitnehmer. Die beklagte Arbeitgeberin kündigte dem Kläger betriebsbedingt.

Dieser griff die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage an und berief sich darauf, nach dem Kündigungsschutzgesetz habe nicht ihm, sondern einem mit ihm vergleichbaren, aber weniger sozial schutzwürdigem Arbeitnehmer gekündigt werden müssen.

Die Beklagte verteidigte sich hiergegen damit, dass der Standort Hamburg über einen eigenen Betriebsleiter verfüge, der selbständige Entlassungen und Einstellungen vornehme. Der Standort sei daher ein eigener Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne, so dass das Kündigungsschutzgesetz wegen Unterschreitung des Schwellenwertes des § 23 Abs. 1 KSchG (mehr als 10 Arbeitnehmer) nicht anwendbar sei.

Die Entscheidung

Sowohl das ArbG Hamburg als auch das LAG Hamburg als Berufungsgericht haben die Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl für unwirksam erachtet. Dabei gingen beide Instanzen davon aus, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, da die Arbeitnehmerzahlen der beiden Betriebe des Unternehmens zusammenzuzählen seien und deshalb der Schwellenwert des § 23 Abs. 1 KSchG überschritten sei.

Das BAG hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das LAG Hamburg zurückverwiesen.

Das BAG setzt sich zunächst mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des kündigungsrechtlichen Schwellenwertes auseinander. Zwar liege hierin eine Ungleichbehandlung, da nur Arbeitnehmer größerer Betriebe Kündigungsschutz genießen. Diese Ungleichbehandlung sei aber gerechtfertigt und daher mit Art. 3 GG vereinbar. Denn Kleinbetriebe seien typischerweise durch drei Merkmale gekennzeichnet: Erstens durch enge persönliche Zusammenarbeit, zweitens durch eine geringere Finanzausstattung und drittens durch eine geringere Verwaltungskapazität.

Eine hinreichend organisatorisch verselbständigte Einheit sei auch dann ein eigener Betrieb im kündigungsrechtlichen Sinne, wenn Sie rechtlich nicht verselbständigt ist, sondern Teil eines aus mehreren rechtlich unselbständigen Betrieben bestehenden Unternehmens ist. Eine automatische Zusammenzählung der Arbeitnehmer dieser verschiedenen Betriebe finde nicht statt.

Eine Zusammenzählung soll nach Ansicht des BAG jedoch dann erforderlich sein, wenn der Betrieb Teil eines größeren Unternehmens ist und die typischen drei Merkmale von Kleinbetrieben (enge persönliche Zusammenarbeit etc.) nicht erfüllt. Dies sei jedoch nicht bereits deshalb der Fall, weil nur eines der typischen Merkmale fehlt. Maßgeblich seien vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

Fazit

Die Unterscheidung zwischen Betrieb (organisatorisch verselbständigte Einheit) und Unternehmen (rechtliche Einheit) prägt das deutsche Arbeitsrecht. So wird etwa im Betriebsverfassungsgesetz hinsichtlich vieler Schwellenwerte ausdrücklich an den Betrieb angeknüpft, während für andere Schwellenwerte desselben Gesetzes die Arbeitnehmerzahl des gesamten Unternehmens maßgeblich ist.

Auch dem Gesetzgeber war bei Schaffung des § 23 Abs. 1 KSchG diese Unterscheidung bewusst. Eine automatische Zusammenzählung der Arbeitnehmer verschiedener Betriebe würde daher dem klaren Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Die Entscheidung des BAG, die jedenfalls im Grundsatz hervorhebt, dass der Betrieb und eben nicht das gesamte Unternehmen maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Berechnung des Schwellenwertes des § 23 Abs. 1 KSchG ist, verdient daher insoweit Zustimmung.

Das Abstellen auf die „Umstände des Einzelfalles“ bringt aber eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit mit sich. Eine Möglichkeit zur Vermeidung dieser Rechtsunsicherheit besteht darin, für die einzelnen Standorte jeweils eigene, rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu gründen.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 83/10

Erscheinungsdatum: 05.11.2010