Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Klagefrist des § 4 KSchG kann auch für falsche Kündigungsfrist gelten

Wird eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers mit einer zu kurzen Kündigungsfrist ausgesprochen, ist dies innerhalb von 3 Wochen im Klagewege geltend zu machen, wenn die Kündigung nicht anders ausgelegt werden kann (BAG. Urt. v. 01.09.2010, 5 AZR 700/09).

Der Fall:

Der im November 1972 geborene Kläger war seit August 1995 an einer Tankstelle beschäftigt. 1999 wurde die Tankstelle von einem neuen Pächter übernommen, ein weiterer Wechsel erfolgte dann im Jahr 2007 auf den Beklagten. Dieser kündigte mit Schreiben vom 22.04.2008 zum 31.07.2008.

Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage, klagte dann aber im November 2008 auf Annahmeverzugslohn für die Monate August und September 2008. Er machte geltend, dass die gesetzliche Kündigungsfrist in seinem Fall fünf Monate zum Monatsende betragen habe, weil er insgesamt mehr als zwölf Jahre beschäftigt gewesen sei. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, der bestimmt, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, nicht berücksichtigt werden, sei nicht anzuwenden. Die Vorschrift verstoße gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen:

Das Arbeitsgericht Stralsund wies die Klage ab: zwar habe der Kläger nicht die Frist des § 4 KSchG wahren müssen, weil diese nach der Rechtsprechung des BAG nicht anzuwenden sei, sofern nur um die Frage der Kündigungsfrist gestritten werde. Die Entgeltklage sei aber verwirkt, der Kläger hätte frühzeitiger seine Ansprüche geltend machen können und müssen. Zudem habe es an einem Arbeitsangebot des Klägers gefehlt.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern gab der Berufung des Klägers statt. Ein Angebot der Arbeitskraft sei entbehrlich gewesen, § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sei nach der neueren Rechtsprechung des EuGH nicht mehr anzuwenden, die Beklagte schulde daher Annahmeverzugslohn bis zum Ablauf der „richtigen" Kündigungsfrist.

Das Urteil des BAG:

Die Revision des Arbeitgebers führte zur Aufhebung des Urteils und zur endgültigen Abweisung der Klage. Der 5. Senat des BAG kam zu diesem Ergebnis, weil der Kläger nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Klage eingereicht habe, mit der er die falsche Kündigungsfrist angegriffen habe. In der Pressemitteilung Nr. 67/10 des BAG heißt es hierzu:

Der Senat konnte die ausdrücklich zum 31. Juli 2008 erklärte Kündigung der Beklagten weder nach ihrem Inhalt noch nach den sonstigen Umständen als eine Kündigung zum 30. September 2008 auslegen. Der Kläger hätte deshalb die unzutreffend angenommene Kündigungsfrist binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend machen müssen (§ 4 Satz 1 KSchG). Da das nicht erfolgte, hat die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008 aufgelöst (§ 7 KSchG). Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008 steht dem Kläger nicht zu.

Fazit:

Mit seinem Urteil setzt sich der 5. Senat des BAG in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des 2. und des 6. Senats. Diese hatten bislang ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist auch nach der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neufassung von § 4 KSchG außerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen kann (z.B. Urt. v. 15.12.2005, 2 AZR 148/05, Urt. v. 09.02.2006, 6 AZR 283/05).

Hier bleiben die vollständigen Urteilsgründe abzuwarten, um sicher beurteilen zu können, ob der Senat nun eine vollständige Änderung der bisherigen Rechtsprechung beabsichtigt oder im Einzelfall zu einer anderen Lösung gekommen ist. Solange diese Frage nicht geklärt ist, drohen zusätzliche „Kündigungsschutz"klagen.

Das BAG hat in dem gleichen Urteil auch zur Frage der Berechnung von Kündigungsfristen gem. § 622 Abs. 2 BGB Stellung genommen.

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 67/10 des BAG

Erscheinungsdatum: 06.09.2010