
Alexander Brierley, LL.M.
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Kirchliches Arbeitsrecht: Kündigung wegen Wiederverheiratung kann unwirksam sein
Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Kündigung eines Chefarztes einer katholischen Klinik zu entscheiden, der deshalb entlassen wurde, weil er sich nach Scheidung von seiner ersten Ehefrau wiederverheiratete (Urteil vom 08.09.2011 - 2 AZR 543/10).
Der Fall:
Der Arbeitnehmer war als Chefarzt in einem katholischen Krankenhaus beschäftigt. Nach der dem Dienstverhältnis zu Grunde liegenden Grundordnung des Bistums wurde von den Mitarbeitern des Krankenhauses die Anerkennung und Beachtung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erwartet. Nach einer weiteren Bestimmung in der vorgenannten Grundordnung sollte bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Grundordnung eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen möglich sein.
Nachdem sich der Arbeitnehmer und seine vormalige Ehefrau getrennt hatten, lebte er im Zeitraum 2006 bis 2008 unverheiratet mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. Dies war der Arbeitgeberin auch bekannt. Im Jahr 2008 schließlich nach erfolgter Scheidung von der ehemaligen Ehefrau, heiratete der Arbeitnehmer seine Lebensgefährtin standesamtlich. Nachdem die Arbeitgeberin hiervon erfahren hatte, wurde dem Arbeitnehmer ordentlich gekündigt.
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht schloss sich dem Arbeitsgericht sowie dem Landesarbeitsgericht an, die die Kündigung jeweils für unwirksam gehalten hatten und der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers entsprechend stattgaben.
Das Bundesarbeitsgericht betonte dabei, dass aus seiner Sicht ein Loyalitätsverstoß im Sinne der dem Dienstverhältnis zu Grunde liegenden Grundordnung zwar vorlag, insgesamt jedoch das berechtigte Interesse des Klägers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiege. Dabei erkannte das Bundesarbeitsgericht zunächst an, dass ein Verstoß gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre gegeben war. Weiterhin erkannte das BAG auch an, dass ein solcher u. U. eine Kündigung mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen rechtfertigen könne. Auf Grund der Umstände im Einzelfall sei die Kündigung jedoch unwirksam. Dabei spielte insbesondere eine Rolle, dass die Arbeitgeberin in der Praxis auch bei leitenden Angestellten auf die strikte Befolgung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verzichtete. So akzeptierte die Arbeitgeberin schließlich, dass der Arbeitnehmer in den Jahre 2006 bis 2008 in nicht ehelicher Gemeinschaft zusammenlebte. Weiterhin habe die Arbeitgeberin bei nicht katholischen Ärzten auch eine Wiederverheiratung in der Vergangenheit akzeptiert. Schließlich betonte das Bundesarbeitsgericht, dass auch der Wunsch des Arbeitnehmers mit seiner Lebenspartnerin eine Ehe eingehen zu können, grundgesetzlich geschützt sei und deshalb entsprechend im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen wäre.
Fazit:
Mit seiner Entscheidung hat das BAG das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht zwingend weiter ausgehöhlt. Es bleibt hier zu beachten, dass vorliegend mehrere Umstände des Einzelfalles für den Arbeitnehmer sprachen, insbesondere dass ein strenges Befolgen der Glaubens- und Sittenlehre in anderen Fällen sowohl vom Arbeitnehmer selbst als auch von anderen Mitarbeitern nicht verlangt wurde. So war es schließlich letztlich auch die Inkonsequenz der Arbeitgeberin, die zu dem vorliegenden Urteil führte.
Gerade bei Arbeitnehmern in führenden Positionen ist es den Kirchen auf Grund ihres grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrechtes weiterhin möglich, Arbeitnehmer zu kündigen, deren Lebenswandel nicht mit dem Lebensbild der jeweiligen Kirche vereinbar ist. Jedoch hängt die Kündigungsmöglichkeit - dies zeigt der vorliegende Fall - jeweils von den Umständen ab. Wurde ein bestimmter Lebenswandel de facto über einen Zeitraum toleriert, so wird sich im Nachhinein hierauf keine Kündigung mehr stützen lassen.
Quelle: BAG Urteil vom 08.09.2011 - 2 AZR 543/10
Pressemitteilung Nr. 69/11
Erscheinungsdatum: 12.09.2011
