
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Kippt der EuGH bei der Rechtsprechung zu Altersgrenzen?
In den Schlussanträgen zu dem Vorabentscheidungsverfahren in der Rs. C-447/09 schlägt der Generalanwalt vor, die in einem deutschen Tarifvertrag für Piloten vorgesehene Altersgrenze von 60 Jahren als wegen Altersdiskriminierung unwirksam anzusehen.
Der Fall: In der Rs. C-447/09 ist beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig, das auf einer Vorlage des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17.06.2009 (Az: 7 AZR 112/08 (A)) beruht. In dem dortigen Fall klagte ein Pilot der Lufthansa auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch nach der Vollendung des 60. Lebensjahres. Der einschlägige Tarifvertrag sieht die Regelung vor, dass das Arbeitsverhältnis auch ohne Kündigung mit Ablauf des Monats endet, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG zu der vor Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 geltenden Rechtslage sind tarifliche Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten durch einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. An dieser Auslegung des nationalen Rechts wollte das BAG auch nach Inkrafttreten des AGG festhalten. In seinem Vorlagebeschluss warf es daher die Frage auf, ob das BAG hieran möglicherweise durch die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG und/oder den allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts über das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gehindert ist, die bei der Auslegung der Vorschriften des AGG und des TzBfG zu berücksichtigen sind. Die Schlussanträge des Generalanwalts: Generalanwalt Pedro Cruz Villalón schlägt in seinen Schlussanträgen vom 19. Mai 2011 dem EuGH vor, festzustellen, dass eine in einem Tarifvertrag vorgesehene Regelung, wonach Arbeitsverhältnisse von Piloten zur Gewährleistung der Flugsicherheit mit Vollendung des 60. Lebensjahrs enden, mit der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG unvereinbar seien. Die Richtlinie verbiete eine solche Regelung, da die Bestimmungen des Tarifvertrags nicht unter Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG fielen. Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie regelt, dass Maßnahmen, die nach einzelstaatlichem Recht für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit erlassen wurden, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Der Generalanwalt vertritt insoweit allerdings die Auffassung, dass die Befugnis zum Erlass solcher Maßnahmen nur nationalen Behörden zusteht – und nicht den Sozialpartnern im Rahmen von Tarifverträgen. Die Bestimmungen unterfallen seiner Auffassung nach auch nicht Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie, weil es an einer „wesentlichen und entscheidenden" beruflichen Anforderung fehle. Schließlich fehle es für eine Rechtfertigung der Altersdiskriminierung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. Fazit: Der Entscheidung des EuGH darf mit Spannung entgegen gesehen werden. In der Regel folgt der EuGH den Schlussanträgen der Generalanwälte. In anderen Fällen hatte der EuGH allerdings mit Urteilen vom 12.01.2010 entschieden, dass er Altersgrenzen in Tarifverträgen nicht grundsätzlich für altersdiskriminierend und daher unwirksam hält. In Fragen der Wirksamkeit von Altersgrenzen in Gesetzen, Tarifverträgen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen ist der Status von Rechtssicherheit jedenfalls noch nicht absehbar.
Erscheinungsdatum: 20.05.2011
