Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Keine Sonderrechte für Betriebsräte bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es keinen generellen Anspruch für Betriebsratsmitglieder gibt, nach Ablauf ihres befristeten Arbeitsverhältnisses eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geltend zu machen (Urt. v. 04.11.2011, 13 Sa 1549/11).

Der Fall:

Der Kläger war auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages Mitarbeiters eines Callcenters. Zudem war er freigestelltes Mitglied des Betriebsrates.

Bei Fristablauf des Arbeitsverhältnisses wurde der Kläger nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Andere befristet Beschäftigte erhielten hingegen Angebote auf Fortsetzung Ihrer Tätigkeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Unter den Arbeitnehmern, die entsprechende Angebote erhielten, waren auch andere Mitglieder des Betriebsrates.

Der Kläger machte die Entfristung seines Arbeitsverhältnisses geltend. Er ging davon aus, dass ihm eine Verlängerung bzw. Entfristung seines befristeten Arbeitsverhältnisses wegen seiner Betriebsratstätigkeit verweigert wurde.

Die Entscheidung:

Das LAG Berlin-Brandenburg hat, wie auch bereits die Vorinstanz, die Klage abgewiesen.

Zwar geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass dann, wenn ein Arbeitgeber einem befristet beschäftigten Betriebsratsmitglied wegen der Betriebsratstätigkeit die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verweigert, während andere befristet Beschäftigte ein Übernahmeangebot erhalten, auch das Betriebsratsmitglied eine unbefristete Beschäftigung verlangen. In einem solchen Fall würde sich das Verhalten des Arbeitgebers als eine nach § 78 BetrVG unzulässige Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds darstellen.

Im vorliegenden Fall hat das LAG Berlin-Brandenburg aber eine derartige Benachteiligung verneint, u.a. deswegen, weil der Arbeitgeber andere Betriebsratsmitglieder übernommen hatte. Da weitere Umstände, die auf eine verbotene Schlechterstellung des Klägers hindeuten könnten, nicht vorlagen, war die Klage dementsprechend abzuweisen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das LAG Berlin-Brandenburg nicht zugelassen.

Fazit:

Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Betriebsratsmitglieder dürfen gem. § 78 BetrVG nicht wegen ihrer Betriebsratstätigkeit gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt werden. Daraus darf dann aber auch nicht der umgekehrte Schluss gezogen werden, dass die Mitgliedschaft im Betriebsrat arbeitsrechtliche Vorzugsstellungen mit sich bringt, soweit diese nicht gesetzlich vorgesehen sind (z.B. im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes).

Sofern demnach keine Indizien für eine Benachteiligung des Betriebsratsmitgliedes wegen seiner Betriebsratstätigkeit vorliegen, ist der Arbeitgeber in seiner Entscheidung frei, ob er ein bislang befristetes Arbeitsverhältnis verlängern will oder nicht. Einen „Zwang zur Weiterbeschäftigung" für Betriebsratsmitglieder kann weder aus den Vorschriften des BetrVG noch aus europarechtlichen Erwägungen hergeleitet werden.

Dem Ansatz des ArbG München, das in einem wenig überzeugenden Urteil vom 8.10.2010, Az. 24 Ca 861/10 noch den Versuch einer richtlinienkonformen Auslegung des § 14 Abs. 2 TzBfG unternommen hatte, und eine Pflicht zur Weiterbeschäftigung des befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds angenommen hat, hat das LAG Berlin- Brandenburg zu Recht einen Riegel vorgeschoben.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Hamm vom 04.11.2011, PM Nr. 43/11

Erscheinungsdatum: 07.11.2011