
Dr. Thomas Gerdom
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(Keine) Private Dienstwagennutzung bei langandauernder Krankheit
Fällt ein Arbeitnehmer wegen langandauernder Arbeitsunfähigkeit aus der Lohnfortzahlung heraus, so verliert er regelmäßig auch den Anspruch auf private Nutzung eines ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagens (BAG, Urt. v.14.12.2010 - 9 AZR 631/09).
Der Fall
Dem klagenden Arbeitnehmer war arbeitsvertraglich die Überlassung eines Dienstwagens „auch zur privaten Nutzung" zugesagt worden. Einen Widerrufsvorbehalt enthielt der Vertrag nicht. Im Jahr 2008 war der Arbeitnehmer vom 3. März 2008 bis einschließlich 14. Dezember 2008 arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13. April 2008. Auf Verlangen des beklagen Arbeitgebers gab er den Pkw am 13. November 2008 zurück. Erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18. Dezember 2008 bekam der Arbeitnehmer wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt.
Mit seiner Klage verlangt der Arbeitnehmer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13. November bis 15. Dezember 2008.
Die Entscheidung
Das BAG hat die Klage – wie auch bereits die Vorinstanzen – abgewiesen.
Die Möglichkeit, einen Dienstwagen privat zu nutzen, stelle eine zusätzliche Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers dar. Somit liegt steuer- und abgabenpflichtiges Arbeitsentgelt in Form eines Sachbezuges vor. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen vertragswidrig entziehe, müsse er ihm Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit zahlen.
Im konkreten Fall liege jedoch keine derartige vertragswidrige Entziehung des Dienstwagens vor. Da die Möglichkeit der privaten Dienstwagennutzung Teil des Arbeitsentgelts sei, sei sie – wenn nichts anderes vereinbart ist – auch nur solange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schulde. Da der Arbeitnehmer hier mehr als 6 Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt war und daher aus der Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz herausgefallen war, hatte er für diese Zeit keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Damit entfiel für diesen Zeitraum auch der Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung.
Fazit
Die Entscheidung bringt für eine wichtige Frage Rechtssicherheit. Zuzustimmen ist der Ansicht des BAG, dass für Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgeltzahlung besteht, regelmäßig auch der Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung entfällt. Damit hat das BAG einer in der Instanzrechtsprechung vertretenen Ansicht eine Absage erteilt. Nach dieser Auffassung sollte der Arbeitgeber auch in derartigen Fällen langandauernder Arbeitsunfähigkeit den Dienstwagen nur heraus verlangen können, wenn dies vertraglich vereinbart war.
Dennoch lauern bei der Überlassung von Dienstwagen an Mitarbeiter weiterhin zahlreiche arbeitsrechtliche Fallstricke. Auf die umsichtige Gestaltung der Dienstwagenregelungen ist daher ein besonderes Augenmerk zu richten. CBH berät sie diesbezüglich gerne.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 91/10
Erscheinungsdatum: 15.12.2010
