
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Keine Ordnungshaft für Arbeitgeber
Bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers scheidet das Instrument der Ordnungshaft als mögliche Sanktion aus, § 23 BetrVG (BAG, Beschluss v. 05.10.2010, Az. 1 ABR 71/09)
Der Fall: In einer GmbH hatten die Betriebspartner eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit abgeschlossen. In der Folge kam es zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Betriebsvereinbarung. Der Betriebsrat erwirkte in den Vorinstanzen einen Unterlassungstitel gegen den Arbeitgeber, in dem ihm aufgegeben wurde, es zu unterlassen, Mitarbeiter ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der Zeiterfassung herauszunehmen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der GmbH ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro angedroht und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft, die an den beiden Geschäftsführern zu vollziehen sei. Die Entscheidung: Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberseite hin hat das BAG den Beschluss des LAG Hessen vom 16.10.2008, Az. 5/9 TaBV, hinsichtlich der Androhung von Ordnungshaft aufgehoben. Zwar sieht die Vorschrift des § 890 ZPO als Ordnungs- und Zwangsmittel auch die Anordnung von Ordnungshaft vor. Bei betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungspflichten des Arbeitgebers ist aber die Vorschrift des § 23 Abs. 3 BetrVG zu beachten. Diese hat als lex specials Vorrang vor der allgemeinen Vorschrift des § 890 ZPO und beschränkt daher die Ordnungs- und Zwangsmittel auf ein Ordnungs- und Zwangsgeld und beschränkt auch diese auf einen Höchstbetrag von 10.000,00 Euro (anders § 890 ZPO: 250.000,00 Euro). Das Instrument der Ordnungshaft ist indes in § 23 BetrVG gerade nicht vorgesehen. Fazit: Die Entscheidung des BAG ist völlig zutreffend. § 23 BetrVG, dessen Sanktionskatalog eine präventive, aber keine disziplinarische Wirkung haben soll, sieht aus gutem Grund gerade nicht die Verhängung von Ordnungshaft vor. Gerade in kleineren Unternehmen wäre den Arbeitnehmern mit einem führungslosen Unternehmen noch viel weniger gedient. Quelle: PM Nr. 72 des BAG vom 05.10.2010
Erscheinungsdatum: 06.10.2010
