Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Keine mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit

Das BAG hat eine „mehrmalige Inanspruchnahme" von Pflegezeit abgelehnt (BAG, Urt. v. 15.11.2011 – 9 AZR 348/10). Es bleibt aber nach der leider nicht ganz eindeutigen Pressemitteilung des BAG abzuwarten, ob damit auch ein frühzeitiges Aufteilen der Pflegezeit auf mehrere Zeitabschnitte ausgeschlossen ist.

Der Fall:

Der Kläger teilte dem Arbeitgeber mit Schreiben vom 12.02.2009 mit, er werde im Zeitraum vom 15.-19.06.2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1  des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) in häuslicher Umgebung pflegen. Der Arbeitgeber stimmte dem zu.

Mit weiterem Schreiben vom 09.06.2009 zeigte der Arbeitnehmer an, er werde seine Mutter auch vom 28.-29.12.2009 pflegen. Die Beklagte widersprach dem unter Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer nicht berechtigt sei, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen.

Im Klagewege hat der Arbeitnehmer die Feststellung begehrt, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zustehe. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Entscheidung:

Das BAG hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen einen mehrfachen Pflegezeitanspruch abgelehnt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG haben Beschäftigte in Betrieben mit regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer den Anspruch, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freigestellt zu werden, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

Will der Arbeitnehmer Pflegezeit beanspruchen will, muss er dies gem. § 3 Abs. 3 PflegeZG dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

Das BAG hat nun bestätigt, dass § 3 PflegeZG dem Arbeitnehmer (nur) ein einmaliges Gestaltungsrecht gibt, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt auch dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.

Fazit:

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Der Anspruch auf eine Freistellung zu Pflegezwecken ist für Arbeitgeber mit erheblichen Anforderungen für die Disposition der Arbeitsverteilung verbunden. Aus diesem Grund sieht das Gesetz, ähnlich wie z.B. bei der Elternzeit, vor, dass der Arbeitnehmer sich mit seinem Wunsch innerhalb bestimmter Fristen festlegt. An diese einmalige Festlegung ist er dann auch gebunden.

In der Kommentarliteratur war bislang umstritten, ob der Sechs-Monats-Zeitraum vom Arbeitnehmer auf mehrere Abschnitte aufgeteilt werden kann. Das LAG Baden-Württemberg hatte in der Berufungsentscheidung, die nunmehr dem 9. Senat vorlag, sich als erstes Obergericht dahingehend positioniert, dass eine Aufsplittung der sechs Monate nicht in Betracht kommt.

Das BAG hat nunmehr die Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Baden-Württemberg zurückgewiesen. Aus der Pressemitteilung lässt sich allerdings noch nicht entnehmen, ob das BAG dies allein daran festmacht, dass der Arbeitnehmer hier einen zweiten Antrag gestellt hatte (es also möglich wäre, in einem Antrag zwei oder mehr Zeiträume anzugeben), oder ob das BAG weitergehend den Grundsatz aufstellen will, dass es nur einen Antrag mit nur einem Zeitraum gibt. Der Gesetzeszweck legt, wie das LAG Baden-Würrtemberg festgestellt hatte, nahe, dass letzteres gemeint sein dürfte. Es bleibt abzuwarten, wie sich das BAG hierzu in den Urteilsgründen positionieren wird. Es ist zu erwarten, dass sich das BAG der Auslegung des LAG Baden-Württemberg anschließen wird.

 

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 87/11

 

Erscheinungsdatum: 17.11.2011