
Dr. Thomas Gerdom
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Keine Kündigung bei grenzüberschreitendem Betriebsübergang
Wird ein Betriebsteil in das benachbarte Ausland verlagert und von einem dortigen Unternehmen fortgeführt, rechtfertigt dies keine betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitsvertrages, auf den deutsches Recht anwendbar ist (BAG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10).
Der Fall
Der beklagte Arbeitgeber mit Sitz in Süd-Baden ist Teil eines Konzerns, dem auch Unternehmen mit Sitz in der Schweiz angehören. Der klagende Arbeitnehmer war in einem der zwei Betriebsteile des deutschen Unternehmens, dem Betriebsteil BV, tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand deutsches Arbeitsrecht Anwendung.
Im Jahr 2008 wurde von Konzernseite der Beschluss gefasst, die Geschäftstätigkeit des Betriebsteils BV in Deutschland einzustellen und dessen Aktivitäten in die Schweiz an den Standort einer dortigen Konzerngesellschaft zu verlagern. Die materiellen Betriebsmittel (Anlagen, Maschinen, Werkzeuge etc.) und die immateriellen Betriebsmittel wurden im Folgenden auf diese Schweizer Konzerngesellschaft übertragen. Diese führte die Projekte der deutschen Konzerngesellschaft nahtlos fort und trat in die Verträge mit Kunden bzw. Lieferanten ein. Die Entfernung zwischen dem alten deutschen und dem neuen Schweizer Standort beträgt ca. 60 km.
Die 22 Mitarbeiter des Betriebsteils BV erhielten betriebsbedingte Kündigungen, die mit einer Betriebsstilllegung begründet wurden. Das Schweizer Unternehmen bot elf dieser gekündigten Mitarbeitern den Abschluss eines Arbeitsvertrages an. Sechs Mitarbeiter nahmen. Im Gegensatz zum Kläger, das Angebot an und sind seitdem in der Schweiz tätig.
Der Kläger ist der Ansicht, die ihm gegenüber ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung sei unwirksam, und hat daher Kündigungsschutzklage erhoben.
Die Entscheidung
Während das erstinstanzliche Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage noch abgewiesen hatte, hatte der Kläger vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ebenso wie vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Nach Auffassung des BAG lagen keine betriebsbedingten Gründe für die ausgesprochene Kündigung vor. Da der zwischen dem deutschen Unternehmen und dem klagenden Arbeitnehmer geschlossene Arbeitsvertrag deutschem Arbeitsrecht unterliege, komme auch die Vorschrift des § 613a BGB zur Anwendung. Die Übertragung des Betriebsteils BV auf das Schweizer Unternehmen stelle einen Betriebsübergang nach § 613a BGB dar.
Die Kündigung sei daher nicht wegen einer Betriebsstilllegung, sondern wegen eines Betriebsteilübergangs ausgesprochen worden. Nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB ist jedoch die wegen eines Betriebsteilübergangs ausgesprochene Kündigung unwirksam.
Fazit
Auch bei Verlagerungen in das Ausland (off-shoring) kann die Vorschrift des § 613a BGB zur Anwendung kommen. Voraussetzung ist, dass auf das Arbeitsverhältnis deutsches Recht Anwendung findet und der Übertragungsvorgang die Tatbestandsvoraussetzungen eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB erfüllt. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn lediglich geschäftliche Aktivitäten verlagert werden, ohne dass zugleich wesentliche materielle oder immaterielle Betriebsmittel übertragen werden.
Nicht zu entscheiden hatte das BAG über die Frage, welche Ansprüche dem klagenden Arbeitnehmer gegenüber dem nicht an dem Rechtsstreit beteiligten Schweizer Unternehmen zustehen.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 44/11 des Bundesarbeitsgerichts
Erscheinungsdatum: 06.06.2011
