
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Keine Haftung des Betriebserwerbers für Beitragsrückstände des Betriebsveräußerers
Der Sozialversicherungsträger kann den Betriebserwerber nicht unter Rückgriff auf § 613a BGB für Beitragsrückstände des Betriebsveräußerers in Anspruch nehmen (LSG München, Beschluss vom 28.01.2011, L 5 R 848/10 B ER).
Der Fall: Der Rentenversicherungsträger stellte im Rahmen einer turnusgemäßen Betriebsprüfung bei einem Betriebserwerber eine Beitragsnachforderung fest, die sich u.a. auf Zeiträume vor dem Betriebsübergang bezogen. Den entsprechenden Betrag in Höhe von knapp einer Million Euro verlangte die Rentenversicherung vom Betriebserwerber. Dieser wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den entsprechenden Bescheid. Die Entscheidung: Sowohl des Sozialgericht wie auch das Landessozialgericht haben dem Betriebserwerber im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Recht gegeben. Das LSG führt insoweit aus, dass zwar mit einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB die Verpflichtungen aus den Arbeitsverhältnissen vom abgebenden Arbeitgeber auf den Übernehmer übergehen, nicht jedoch eventuelle Beitragsrückstände zur Sozialversicherung. Etwaige rückständige Beiträge seien auch hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile keine Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem laufenden Arbeitsverhältnis. Denn § 613a BGB sei dem Sonderprivatrecht der Arbeitsverhältnisse zuzuordnen und diene (nur) dazu, den arbeitsrechtlichen Schutz der Arbeitnehmer im Falle von Betriebsübergängen zu wahren. Von dieser Regelung würden aber öffentlich rechtlich begründeten, im SGB normierten Ansprüche der Sozialversicherung auf Beitragszahlung nicht erfasst. Auch eine Haftung aus europarechtlichen oder steuerrechtlichen Vorschriften lehnte das LSG München im Rahmen der kursorischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ab. Fazit: Die Entscheidung des LSG München ist eine beruhigende Nachricht für Betriebserwerber, die nicht damit rechnen müssen, nachträglich noch für Beitragsschulden des Betriebsveräußerers in Anspruch genommen zu werden. Im Wege eines internen Regresses hätten mögliche Beiträge dann zwar vom Betriebsveräußerer im Zweifelsfall wieder zurückverlangt werden können – dies aber auch nur dann, wenn der Betriebsveräußerer noch existent und solvent ist. Nicht zu entscheiden hatte das LSG München über die Konsequenzen für betroffenen Arbeitnehmer, für die zu geringe Beiträge entrichtet worden sind – und auch nicht darüber, wie sich die Rechtslage für die Arbeitnehmer darstellt, wenn der Betriebsveräußerer tatsächlich nicht mehr existent oder insolvent ist. Quelle: LSG München, Beschluss vom 28.01.2011, L 5 R 848/10 B ER
Erscheinungsdatum: 16.02.2011
