
Alexander Brierley, LL.M.
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Keine Altersdiskriminierung durch (unterlassenes) Angebot eines Aufhebungsvertrags
Bietet ein Arbeitgeber im Rahmen eines Personalabbaus Mitarbeitern Abfindungen an, wenn sie mittels Aufhebungsvertrages freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, so stellt es keine unzulässige Altersdiskriminierung dar, wenn das Angebot Abschluss eines solchen Vertrages nur Arbeitnehmer unter einem bestimmten Lebensalter gemacht wird (BAG, Urt. v. 25.02.10, 6 AZR 911/08)
Der Fall
Die Arbeitgeberin gab im Juni 2006 gegenüber ihrer Belegschaft bekannt, dass sie, da betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu diesem Zeitpunkt tariflich ausgeschlossen waren, Arbeitnehmern aus den Jahren 1952 und jünger gegen Zahlung einer Abfindung Aufhebungsverträge anbieten würde. Die in diesem Rahmen zu zahlende Abfindung richtete sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des monatlichen Entgelts. Dabei behielt sich die Arbeitgeberin vor, den Wunsch von einzelnen Arbeitnehmern, im Rahmen des Angebots gegen Aufhebung auszuscheiden, abzulehnen.
Der Kläger, der 1949 geboren und seit 1971 bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, verlangte nun, dass auch er gegen Zahlung einer Abfindung einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen sollte. Die Abfindung hätte in seinem Fall nach der vom Arbeitgeber aufgestellten Formel insgesamt 171.720,00 € betragen.
Der Arbeitgeber wies das Verlangen des Klägers mit dem Hinweis darauf, dass nur die Jahrgänge 1952 und jünger von dem Angebot umfasst waren, zurück. Daraufhin klagte der betroffene Arbeitnehmer auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung in genannter Höhe.
Die Entscheidung
Das BAG wies die Klage, wie bereits die Vorinstanzen, ab. Insbesondere sah es keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Es argumentierte dabei, dass das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in Bezug auf das Arbeitsverhältnis wesentlich den Zweck verfolge, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Daher könne daraus gerade kein Leistungsanspruch auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses hergeleitet werden. Es fehle bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, da den älteren Arbeitnehmern ihr Arbeitsplatz gerade erhalten bleibe. Dadurch würden sie nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz verlören, wenn auch unter Zahlung einer Abfindung.
Ein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages käme allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung in Betracht, aber nur dann, wenn der Arbeitgeber im vorliegenden Falle von seinen selbstgesetzten Regeln abgewichen wäre und auch mit anderen Arbeitnehmern der Jahrgänge 1951 und älter Aufhebungsverträge unter Zahlung von Abfindungen geschlossen hätte. Da dies vorliegend nicht der Fall war, war die Klage abzuweisen.
Fazit
Das Recht zur Altersdiskriminierung ist im ständigen Fluss. Nachdem der EuGH unlängst über die Zulässigkeit von Altersgrenzen in bestimmten Berufsgruppen zu entscheiden hatte und zuvor die Kündigungsfristenregelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Altersdiskriminierung als unzulässig ansah, hat das BAG nun erfreulicherweise klargestellt, dass sich aus dem Verbot der Altersdiskriminierung nicht ohne Weiteres Ansprüche auf den Abschluss von Aufhebungsverträgen herleiten lassen. Den Arbeitgebern bleibt somit im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Möglichkeit, „teure“ Arbeitnehmergruppen aus einem generellen Aufhebungsvertragsprogramm auszuschließen.
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 25.02.2010 - PM 18/10
Erscheinungsdatum: 12.03.2010
