
Alexander Brierley, LL.M.
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Kein Verlust der Betriebsrente durch Erledigungsklausel
Durch die Vereinbarung einer Erledigungsklausel verliert der Arbeitnehmer in der Regel nicht seinen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge (BAG, Urt. v. 20.04.2010 - 3 AZR 225/08).
Der Fall:
Der Arbeitnehmer war zunächst bei einem Unternehmen beschäftigt, das ihm mittels einer Pensionskasse eine betriebliche Altersversorgung gewährte. Ab dem 01.01.1985 wurde dem Kläger sowie den anderen Arbeitnehmern des Unternehmens der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der neuen Arbeitgeberin angeboten, welche gleichzeitig für die übernommenen Mitarbeiter eine Direkt-Lebensversicherung abschloss, welche durch Gehaltsumwandlung finanziert wurde. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete schließlich mit Ablauf des 31.08.1993 aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs.
Im Rahmen dieses Vergleichs befand sich eine übliche Erledigungsklausel, wonach durch den Vergleich „sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung und für die Zeit nach Beendigung erledigt und abgegolten sind“. Seit dem 01.07.1993 erhielt der Arbeitnehmer Leistungen von der Pensionskasse entsprechend der betrieblichen Altersversorgung mit seinem ursprünglichen Arbeitgeber. Daneben erhielt er die Leistungen aus der Direktversicherung, welche sein späterer Arbeitgeber für ihn abgeschlossen hatte.
Mit der Klage verfolgt der Arbeitnehmer das Ziel, die „neue“ Arbeitgeberin auf Erhöhung der Betriebsrente aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis in Anspruch zu nehmen, da er argumentiert, die Verpflichtung aus der Versorgungszusage sei im Wege eines Betriebsübergangs auf diese übergegangen.
Die Entscheidung:
Während das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Klage jeweils abwiesen, gab das Bundesarbeitsgericht dem Kläger im Grundsatz Recht, verwies jedoch die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück in die II. Instanz.
Die im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs erklärte Erledigungsklausel stehe dem Anspruch des Klägers jedenfalls nicht entgegen. Nach Ansicht des 3. Senats sei der Umfang einer solchen Klausel regelmäßig durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Grundsätzlich sei dabei eine weite Auslegung geboten. Sinn und Zweck einer Erledigungsklausel - insbesondere im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs - sei es, künftige Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis zu vermeiden. Ansprüche auf gesetzliche Altersversorgung würden jedoch bei Auslegung solcher Klauseln grundsätzlich nicht von der Erledigung erfasst werden. Nach Ansicht des BAG sei nicht davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer ohne besonderen Grund auf die Ansprüche auch aus der betrieblichen Altersversorgung verzichten wolle. Daher müsse in der Erledigungsklausel ausdrücklich aufgenommen werden, dass auch die Ansprüche aus einer eventuell bestehenden betrieblichen Altersvorsorge umfasst sind.
Fazit:
Erledigungsklauseln in Beendigungsvergleichen vor dem Arbeitsgericht sind ein nützliches und sinnvolles Instrument, um Streitigkeiten über das Bestehen von Ansprüchen aus dem beendeten Arbeitsverhältnis zu verhindern. Dennoch setzt das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung fort, nach der dem Umfang der von der Erledigungsklausel erfassten Ansprüche Grenzen gesetzt sind.
Grundsätzlich ist nach der Auslegung gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht davon auszugehen, dass die abschließenden Parteien auf besonders weitreichende Ansprüche, wie beispielsweise Ansprüche auf gesetzliche Altersvorsorge, verzichten wollen. Möchte sich der Arbeitgeber hier vor späteren Ansprüchen des Arbeitnehmers schützen, muss er die zu erfassenden Ansprüche ausdrücklich mit in die Erledigungsklausel aufnehmen.
Erscheinungsdatum: 28.07.2010
