
Dr. Thomas Gerdom
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Kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen Betriebsrat
Verstößt ein Betriebsrat gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot, so soll dem Arbeitgeber nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kein Unterlassungsanspruch zustehen (BAG vom 17.03.2010 – 7 ABR 95/08).
Der Fall:
Der Betriebsrat hatte im Jahr 2003 anlässlich des Irak-Krieges ein Flugblatt mit der Überschrift „Nein zum Krieg“ im Betrieb ausgehängt. Im Jahr 2007 hatte der Betriebsrat die Mitarbeiter zur Teilnahme an einem Volksentscheid in Hamburg aufgerufen. Der Arbeitgeber (ein amerikanisches Unternehmen, das im Irak-Krieg eingesetzte Güter herstellt) sah in beiden Fällen eine unzulässige politische Betätigung des Betriebsrates. Er beantragte daher, dem Betriebsrat aufzugeben, bestimmte politische Äußerungen zu unterlassen. Hilfsweise beantragte er jeweils die Feststellung, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, im Betrieb Äußerungen zum Irak-Krieg abzugeben und nicht berechtigt sei, Mitarbeiter zur Teilnahme an politischen Wahlen oder Abstimmungen aufzufordern.
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Anträge des Arbeitgebers abgewiesen. Der Betriebsrat habe nach § 74 Abs. 2 S. 3 Halbsatz 1 BetrVG ebenso wie der Arbeitgeber jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Jedoch folge aus Verstößen gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers. Ein solcher Unterlassungsanspruch sei im Gesetz nicht vorgesehen und wäre im Übrigen wegen der Vermögenslosigkeit des Betriebsrates auch nicht vollstreckbar.
Auch die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge hat das BAG abgewiesen. Hinsichtlich der Äußerungen zum Irakkrieg fehle das Feststellungsinteresse. Der Arbeitgeber habe nicht behauptet, dass erneute Äußerungen des Betriebsrates zum seit Jahren beendeten Irakkrieg zu befürchten seien. Der Antrag auf Feststellung, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, Mitarbeiter zur Teilnahme an politischen Wahlen oder Abstimmungen aufzufordern, sei unbegründet, da in solchen Aufforderungen keine parteipolitische Betätigung zu sehen sei.
Fazit:
Die Entscheidung des BAG ist kritisch zu sehen. Insbesondere der Verweis auf die fehlende gesetzliche Regelung eines Unterlassungsanspruchs des Arbeitgebers überzeugt nicht. Denn auch für einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Verstößen des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte fehlt eine gesetzliche Grundlage, dennoch geht das BAG in ständiger Rechtsprechung von der Existenz eines solchen Unterlassungsanspruchs aus.
Aber auch nach der dargestellten Entscheidung des BAG brauchen Arbeitgeber Verstöße des Betriebsrats gegen gesetzliche Pflichten nicht tatenlos hinnehmen. Bei groben Verstößen kann der Arbeitgeber gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG die Auflösung des Betriebsrates beantragen. Hält der Arbeitgeber bestimmte Aktivitäten des Betriebsrats für unzulässig, kann er dies im Rahmen eines Feststellungsantrags klären lassen. Ein solcher Feststellungsantrag kann insbesondere auch Vorstufe eines späteren Auflösungsantrags sein. Denn stellt ein Arbeitsgericht einen Pflichtverletzung fest und begeht der Betriebsrat erneut einen gleichgelagerten Verstoß, ist dies im Rahmen eines Auflösungantrags von entscheidender Bedeutung. Hierauf weist auch das BAG hin. Gerade deshalb sind jedoch die hohen Anforderungen, die das BAG in der dargestellten Entscheidung an das Feststellungsinteresse des Arbeitgebers stellt, überzogen.
Erscheinungsdatum: 26.03.2010
