Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Kein Rücktritt von Aufhebungsverträgen wegen Insolvenz

Das BAG hat mit Urteilen vom 10.11.2011, u.a. 6 AZR 357/10, einen Rücktritt des Arbeitnehmers von einem Aufhebungsvertrag für unwirksam erachtet, wenn die Nichtzahlung der Abfindungssumme allein auf die Insolvenz des Arbeitgebers zurückzuführen ist.

Der Fall:

In dem unter dem Az. 6 AZR 357/10 verhandelten Fall sollte der Kläger nach einer im Oktober 2007 geschlossenen Aufhebungsvereinbarung bei der Beklagten zum 31.12.2008 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Unter Berücksichtigung seiner über 30jährigen Betriebszugehörigkeit hatten die Parteien dabei die Zahlung einer Abfindungssumme in Höhe von 110.500 Euro vereinbart, die zusammen mit der Vergütung für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses, also Dezember 2008, zu leisten sein sollte.

Zur regulären Auszahlung des Dezembergehaltes kam es jedoch nicht, da am 05.12.2008 der Arbeitgeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragte. Das Insolvenzgericht bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter, ohne dessen Zustimmung keine Zahlungen getätigt werden durften.

Nachdem der Kläger zwei Mal erfolglos die Zahlung seiner Abfindung gefordert hatte, erklärte er im Januar 2009 seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag.

Mit Wirkung zum 22.04.2009 veräußerte der Insolvenzverwalter den Betrieb des Arbeitgebers an einen neuen Inhaber. Der Kläger verfolgte mit seiner Klage das Ziel, dass die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags festgestellt würde und weitergehend dann der Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses ab dem 22.04.2009 mit dem Erwerber aufgrund eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB.

Die Vorinstanzen hatten der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben.

Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Senat ist davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet hat, weil der Kläger nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurückgetreten ist.

Zwar geht auch das BAG davon aus, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich gem. § 323 BGB von einem Aufhebungsvertrag zurücktreten kann, wenn der Arbeitgeber trotz Setzung einer Nachfrist die vereinbarte Abfindung nicht zahlt. Denn die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht in der Regel im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Abfindungszusage des Arbeitgebers.

Dieser Grundsatz gelte aber nicht in dem Fall, in dem die Nichtzahlung der Abfindung auf der Insolvenz des Arbeitgebers beruhe. Das Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers ist dann nicht durchsetzbar, wenn der Schuldner entweder nicht leisten muss oder nicht leisten darf. Im vorliegenden Fall durfte der Arbeitgeber die Abfindung aufgrund der Anordnung des Insolvenzgerichts nicht ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zahlen. Darüber hinaus hätte der Kläger mit der Abfindung eine Leistung gefordert, die er alsbald nach § 143 Abs. 1 InsO wegen Anfechtbarkeit der Abfindungszahlung zur Insolvenzmasse hätte zurückgewähren müssen. Von einer solchen Anfechtbarkeit war im vorliegenden Fall auszugehen. Nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte. Diese Voraussetzungen hätten bei einer Zahlung der Abfindung mit der Vergütung für Dezember 2008 vorgelegen.

Da das Arbeitsverhältnis damit zum 31.12.2008 sein Ende gefunden hatte, konnte das beendete Arbeitsverhältnis auch nicht mehr von dem erst im April 2009 stattfindenden Betriebsübergang erfasst werden. Ein Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber war daher abzulehnen.

Fazit:

Beim BAG waren mehrere Verfahren parallel anhängig, in denen Arbeitnehmer die Unwirksamkeit ihrer Aufhebungsverträge geltend gemacht hatten. In der Vorinstanz beim LAG Düsseldorf waren diese Fälle noch unterschiedlich entschieden worden. Das Urteil der 9. Kammer des LAG, das auf der Entscheidungslinie des BAG lag, wurde so auch durch den Senat bestätigt, die anderslautenden Urteil einer anderen Kammer hingegen aufgehoben.

Dem Urteil des BAG ist zuzustimmen. Die zwischen dem Abschluss des Aufhebungsvertrags und der beabsichtigten Auszahlung der Abfindungssumme eingetretene Insolvenz des Arbeitgebers war für den Arbeitnehmer sicherlich unglücklich, da sein Abfindungsanspruch im sechsstellige Bereich nunmehr nur noch als Insolvenzforderung bestand. Dennoch gilt auch hier der allgemeine Grundsatz, dass im Rechtsverkehr jeder das insolvenzrechtliche Schicksal seines Vertragspartners zu tragen hat.

 

Quelle: BAG, Urteil vom 10.11.2011, 6 AZR 357/10, Pressemitteilung BAG Nr. 85/2011

 

Erscheinungsdatum: 14.11.2011