
Dr. Thomas Gerdom
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Kein Feiertagszuschlag für Arbeit an Ostersonntag
Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag. Aus Regelungen, die einen Zuschlag für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen vorsehen, können Arbeitnehmer daher keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag ableiten (BAG vom 17.03.2010 – 5 AZR 317/09) .
Der Fall:
Die klagenden Arbeitnehmer begehren die Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag. Der anwendbare Tarifvertrag sieht für Feiertagsarbeit einen Zuschlag in Höhe von 175 % vor und definiert Feiertagsarbeit als die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit. In der Vergangenheit zahlte der beklagte Arbeitgeber für die Arbeit an Ostersonntagen stets einen Zuschlag in Höhe von 175 %. In den Lohnabrechnungen wurde dies als Feiertagsvergütung ausgewiesen. Im Jahr 2007 leistete der Arbeitgeber für Ostersonntag dagegen nur einen Sonntagzuschlag in Höhe von 75 %. Die Arbeitnehmer begründeten ihre auf Zahlung des höheren Feiertagszuschlags gerichtete Klage damit, Ostersonntag sei in der christlichen Welt als Feiertag anzusehen.
Die Entscheidung:
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage dagegen abgewiesen.
Ein Anspruch aus dem Tarifvertrag bestehe nicht, da Ostersonntag weder nach Bundes- noch nach Landesrecht ein gesetzlicher Feiertag ist.
Auch ein Anspruch aus betrieblicher Übung bestehe trotz der langjährigen Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag nicht. Denn der Arbeitgeber habe für die Arbeitnehmer erkennbar nur seine vermeintlichen tariflichen Pflichten erfüllen und keine übertariflichen Verpflichtungen begründen wollen.
Fazit:
Die Entscheidung des BAG verdient uneingeschränkte Zustimmung. Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums ist Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag. Gleiches gilt im Übrigen auch für Pfingstsonntag.
Zu Recht hat das BAG zudem klargestellt, dass auch die mehrmalige vorbehaltlose Erbringung einer Leistung keine betriebliche Übung begründen kann, wenn der Arbeitgeber erkennbar nur rechtliche Verpflichtungen (z.B. aus Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) erfüllen wollte. Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitgeber in einem Rechtsirrtum befand und die vermeintlichen rechtlichen Pflichten in Wirklichkeit gar nicht bestanden.
(Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 17.03.2010 – PM 20/10)
Erscheinungsdatum: 25.03.2010
