
Alexander Brierley, LL.M.
Tel. +49(0)221 9 51 90-82Fax +49(0)221 9 51 90-92
a.brierley@cbh.de
Kein Betriebsübergang bei Änderung des Betriebskonzeptes
Selbst bei weitgehend übernommenen sächlichen Betriebsmitteln ist ein Betriebsübergang dann nicht anzunehmen, wenn der Betriebserwerber auf Grund eines veränderten Betriebskonzepts diese nur noch teilweise benötigt und nutzt (BAG, Urteil v. 17.12.2009, 8 AZR 1019/08).
Der Fall:
Die Beklagte bewirtschaftete bis 31.12.2006 drei Betriebsrestaurants der Regionalniederlassung eines Automobilherstellers. Vertraglich war die Beklagte diesem gegenüber verpflichtet, die anzubietenden Mittagessen vor Ort frisch zuzubereiten. Die Beklagte setzte in jeder Kantine einen Koch und bis zu zwei Küchenhilfen ein. Die Klägerin des streitgegenständlichen Verfahrens war eine dieser Küchenhilfen und befand sich zum Jahreswechsel 2006/2007 in Elternzeit. Ab dem 01.01.2007 übernahm der Betriebserwerber, die H. GmbH, die Bewirtschaftung der drei Betriebsrestaurants, die dort von ihr zentral vorgefertigte Speisen nur noch aufwärmen und ausgeben ließ.
Köche wurden somit nicht mehr benötigt, vielmehr wurden bei der Betriebserwerberin ausschließlich Hilfskräfte beschäftigt.
Die Beklagte verweigerte nach Ende der Elternzeit der Klägerin die Weiterbeschäftigung und verwies darauf, dass ein Betriebsübergang stattgefunden hätte. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass ein Betriebsübergang nicht vorgelegen habe und das Arbeitsverhältnis deshalb nicht auf den Betriebserwerber übergegangen, sondern nach dem 31.12.2006 bei der Beklagten verblieben sei.
Das Urteil:
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage, wie bereits beide Vorinstanzen, statt. Der für das Recht des Betriebsübergangs zuständige 8. Senat entschied, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht von einem Betriebsübergang auszugehen sei. Im Rahmen einer Gesamtschau wurde der Betrieb der Beklagten vom Erwerber nämlich nicht weitergeführt.
Dadurch, dass der Erwerber Speisen nur noch zentral zubereitet und vor Ort aufwärmen lässt, habe sich der früher ausdrücklich vereinbarte Betriebszweck, die Verköstigung der Firmenmitarbeiter mit vor Ort frisch zubereiteten Speisen, verändert. Entscheidend war auch, dass die H. GmbH die übernommenen Betriebsmittel wie die Küche und die Funktionsräume durch das unterschiedliche Konzept praktisch nicht mehr nutzt. Schließlich stellte das Bundesarbeitsgericht auch fest, dass dadurch, dass die Köche nicht übernommen wurden, die früheren Arbeitsplätze mit prägender Funktion wegfielen. In einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung war demnach nicht von einem Betriebsübergang auszugehen.
Fazit:
Der vom BAG entschiedene Fall zeigt anschaulich, dass nicht immer, wenn die Betriebsmittel eines Veräußerers durch einen Erwerber übernommen werden, tatsächlich auch ein Betriebsübergang vorliegt. Es kommt vielmehr darauf an, zu überprüfen, ob bei wertender Betrachtung eine Fortführung des Betriebes stattfindet, also die Betriebsidentität gewahrt wird.
Verfolgt der Erwerber aber ein anderes organisatorisches Konzept und Arbeitskonzept als der Veräußerer, so ist von einer Fortführung des Betriebes gerade nicht auszugehen. In solchen Fällen gehen auch die Arbeitsplätze der bei dem Veräußerer beschäftigten Mitarbeiter nicht gem. § 613a BGB auf den Erwerber über.
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 17.12.2009
Erscheinungsdatum: 15.01.2010
