Alexander Brierley, LL.M.

Tel. +49(0)221 9 51 90-82
Fax +49(0)221 9 51 90-92
a.brierley@cbh.de

Jesus hat Sie lieb?

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.07.2010 (Az. 4 Ca 734/10) war die Kündigung eines Callcenter-Mitarbeiters wegen der Verwendung der telefonischen Verabschiedungsformel „Jesus hat Sie lieb ...“ unwirksam. Das LAG Hamm hat diese Entscheidung am 20.04.2011 (Az. 4 Sa 2230/10) aufgehoben.

Der Fall

Der Arbeitnehmer war seit 2004 bei der Arbeitgeberin in einem Callcenter beschäftigt. Er gab an, tiefreligiös zu sein und beendete seit Anfang 2010 die telefonischen Kundengespräche jeweils mit der Verabschiedungsformel „Jesus hat sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei X und einen schönen Tag“. Als die Arbeitgeberin dieses Verhalten beanstandete, berief sich der Arbeitnehmer auf seine religiöse Überzeugung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Das Arbeitsgericht war der Auffassung, dass die Kündigung schon deswegen unwirksam gewesen sei, da nicht  dargelegt worden sei, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde. Darüber hinaus sei die Klage auch deshalb unwirksam, weil die unternehmerische Freiheit der Arbeitgeberin hinter der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Klägers zurückzutreten habe. Der Kläger genieße den Grundrechtsschutz des  Art. 4 GG, was im vorliegenden Fall auch bedeute, dass er die Verabschiedungsformel „Jesus hat Sie lieb ...“ verwenden dürfe. Das LAG Hamm hob die Entscheidung nun auf. Es argumentierte dabei, dass ein Arbeitnehmer, der sich auf seine Glaubensfreiheit berufe, nachweisen müsse, dass er ohne innere Not nicht von einem bestimmten Verhalten abrücken könne. Dies scheiterte vorliegend aus Sicht des LAG schon daran, dass der Arbeitnehmer in einem Folgeverfahren im Rahmen einer sog. Prozessbeschäftigung von sich aus angeboten hatte auf den Zusatz „Jesus hat Sie lieb“ bei Telefongesprächen zu verzichten.

Fazit

Auch wenn das LAG Hamm das Urteil des Arbeitsgericht Bochum schlussendlich aufgehoben hat, birgt sich hinter der humoristischen Fassade des Falls ein gewisses Risikopotential für Arbeitgeber. Bereits mit Urteil vom 24.02.2011 hat das BAG (wir berichteten) entschieden, dass eine Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen nicht zwingend zur Kündigung berechtige. Auch das neuerliche Urteil hat die Religionsfreiheit der Arbeitnehmer betont. Es gilt insbesondere zu beachten, dass das LAG die Kündigung hauptsächlich deshalb für unwirksam hielt, weil der Arbeitnehmer im Einzelfall nicht nachweisen konnte, dass er ohne die Verabschiedungsklausel einen Gewissenskonflikt erleiden würde. Eine Kündigung wegen religiöser Betätigung oder der Weigerung bestimmter Arbeiten auf Grund religiöser Empfindungen durchzuführen, wird jedenfalls nur im Einzelfall möglich sein.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Hamm vom 20.04.2011

Erscheinungsdatum: 29.04.2011