Dr. Thomas Gerdom

Tel. +49(0)221 9 51 90-85
Fax +49(0)221 9 51 90-95
t.gerdom@cbh.de

Haushaltsbefristung europarechtswidrig?

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg die Frage vorgelegt, ob das in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG geregelte Sonderbefristungsrecht des öffentlichen Dienstes mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist (BAG vom 27.10.2010 –7 AZR 485/09 (A).

Der Fall

Die klagende Arbeitnehmerin wehrt sich mit einer sog. Entfristungsklage gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie war bei dem beklagten Land von 1999 bis 2006 auf der Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Der Haushaltsplan des Landes sah für das Jahr 2006 vor, dass vorübergehend frei werdende Haushaltsmittel für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können.

Das beklagte Land hat sich zur Rechtfertigung der Befristung auf diese Vorschrift im Haushaltsplan sowie auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt. Nach dieser Norm liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.

Die Entscheidung

Das BAG äußert Zweifel an der Europarechtskonformität  des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG und will diese Frage durch den EuGH klären lassen.

Ansatzpunkt ist § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG. Diese Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden. Bei der Auslegung dieser Rahmenvereinbarung will das BAG auch den allgemeinen Gleichheitssatz berücksichtigen.

Seine Bedenken gegen die Vorschrift § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stützt das BAG auf die Tatsache, dass der Sachgrund der Haushaltsbefristung ausschließlich für den öffentlichen Dienst gilt, während sich private Arbeitgeber nicht auf einen vergleichbaren Sachgrund berufen können.

Fazit

Das durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG geschaffen Sonderbefristungsrecht des öffentlichen Dienstes war im arbeitsrechtlichen Schrifttum seit jeher umstritten. Auch das BAG hat durch eine restriktive Rechtsprechung bereits vor der hier dargestellten Entscheidung den Anwendungsbereich der Haushaltsbefristung erheblich eingeschränkt.

Nach der jetzigen Vorlage an den EuGH kann öffentlichen Arbeitgebern nur dringend geraten werden, sich nicht mehr auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zu verlassen, sondern zu prüfen, ob die Befristung durch andere Sachgründe gerechtfertigt werden kann oder eine sachgrundlose Befristung in Betracht kommt. Denn wenn der EuGH die Regelung zur Haushalsbefristung für europarechtswidrig erklären sollte, werden deutsche Arbeitsgerichte die Norm nicht mehr anwenden. Vertrauensschutz dürfte jedenfalls nach Bekanntwerden dieses Vorlagebeschlusses nicht mehr in Betracht kommen. Ob die Gerichte wenigstens für „Altfälle“ Vertrauensschutz gewähren werden, ist gerade angesichts jüngster Erfahrungen in vergleichbaren Fällen ebenfalls mehr als zweifelhaft.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 80/10

Erscheinungsdatum: 05.11.2010