
Alexander Brierley, LL.M.
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Haftung des Arbeitgebers für Fahrten mit dem Privatfahrzeug
In einem aktuellen Urteil hat das BAG entschieden, dass der Arbeitgeber ggf. auch für Unfälle eines Arbeitnehmers auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Privatfahrzeug haftet, wenn diese Fahrt im Rahmen der Rufbereitschaft vorgenommen wurde (Urteil vom 22.06.2011 - 8 AZR 102/10).
Der Fall
Der Arbeitnehmer war als Arzt in einem Krankenhaus beschäftigt. Dabei wohnte er mehrere Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt. Er musste gemäß seinem Arbeitsvertrag regelmäßig Rufbereitschaftsdient übernehmen. Im Rahmen einer solchen Rufbereitschaft wurde er zur Dienstaufnahme ins Krankenhaus gerufen. Dabei fuhr er mit seinem Privatwagen von seinem Wohnort in die Klinik. Aufgrund von Straßenglätte kam er dabei von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. Die hierdurch entstandenen Reparaturkosten in Höhe von ca. 6.000,00 € verlangte er von seinem Arbeitgeber.
Die Entscheidung
Während Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht die Klage des Arztes jeweils abgewiesen hatten, hatte die Revision des Arbeitnehmers vor dem BAG grundsätzlich Erfolg. Das BAG urteilte, dass jeder Arbeitnehmer die Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte zwar in Normalfall selbst zu tragen hätte und hierzu auch Schäden am Privatfahrzeug, die auf dem Weg zur Arbeit erlitten wurden, gehörten.
Dies solle aber nicht gelten, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Rufbereitschaft seine Arbeit antreten musste und die Benutzung des Privatfahrzeugs erforderlich sei, um rechtzeitig den Dienst antreten zu können. In einem solchen Fall sei die Benutzung des Privatwagens durch den Arbeitnehmer aufgrund der vom Arbeitgeber angeordneten Rufbereitschaft auch in dem gesteigerten Interesse des Arbeitgebers, weshalb sie letztlich in dessen Risikobereich falle. Dies habe zur Folge, dass grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung des Unfallschadens am Privatwagen in entsprechender Anwendung des § 670 BGB gegeben sei. Dabei kämen die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zur Anwendung.
Auf die in anderen Fällen vom BAG getroffene Unterscheidung einer expliziten Anweisung durch den Arbeitgeber, wonach der Arbeitnehmer sein privates Fahrzeug für dienstliche Fahrten verwenden solle, kam es dabei vorliegend nicht an.
Fazit
Das vorliegende Urteil dürfte zumindest für all diejenigen Arbeitgeber interessant sein, die regelmäßig Rufbereitschaft anordnen. Entgegen den bisherigen Regelungen sind Fahrten zum Dienstort während einer Rufbereitschaft nunmehr als dienstlich veranlasste Fahrten zu werten, so dass bei Unfällen je nach Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers der Arbeitgeber ggf. voll haftet.
Vor diesem Hintergrund mag überlegt werden, ob es sinnvoll ist, arbeitsvertraglich zu vereinbaren, dass Arbeitnehmer, die regelmäßig Rufbereitschaft leisten müssen, ihren Wohnort so nehmen, dass sie innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. dem Fahrrad den Dienstort erreichen können.
Quelle: BAG, Urteil vom 22.06.2011 - 8 AZR 102/10
Erscheinungsdatum: 11.10.2011
