
Alexander Brierley, LL.M.
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Grundsatz der Tarifeinheit gekippt!
Wie erwartet hat der 10. Senat des BAG auf die Anfrage des 4. Senats von Anfang des Jahres erklärt, sich der neuen Auffassung des 4. Senats anzuschließen. Damit ist der Grundsatz der Tarifeinheit gekippt (Beschlüsse v. 23.06. 2010 - 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10).
Wie bereits berichtet, hatte der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts angekündigt, seine Rechtsprechung zum Grundsatz der Tarifeinheit aufgeben zu wollen, und hatte deshalb eine Divergenzanfrage an den 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts gerichtet.
Die Entscheidung
Der 10. Senat hat ausgeführt, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ordnen (sog. Inhaltsnormen), für Beschäftigte kraft Koalitionsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar gelten. Diese unmittelbare Wirkung werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass für den Betrieb des Arbeitgebers z.B. wegen Verbandsmitgliedschaft oder Abschlusses eines Firmentarifvertrags ein anderer Tarifvertrag Anwendung findet, wenn für den jeweils einzelnen Arbeitnehmer nur ein Tarifvertrag gilt. Es gebe nach Ansicht des 10. Senats keinen übergeordneten Grundsatz, nach dem für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können.
Fazit
Mit diesen Beschlüssen des 10. Senats ist das Ende des Grundsatzes der Tarifeinheit endgültig eingeläutet. Konkret bedeutet das, dass der ehemalige Grundsatz „ein Betrieb - ein Tarifvertrag“ nicht mehr gilt. Dies führt zu deutlich mehr Konkurrenz unter den Gewerkschaften. So ist anzunehmen, dass zukünftig immer mehr Spartengewerkschaften entstehen werden, um die Interessen einzelner Berufsgruppen durchzusetzen. Als Vorbild mögen insoweit die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) oder im Bereich des Flugverkehrs die Vereinigung Cockpit (VC) gelten. Die Auflösung des Grundsatzes der Tarifeinheit könnte potentiell für viele Arbeitgeber den Anfang einer echten Tarifpluralität im Betrieb bedeuten, was gleichzeitig heißt, dass sich tarifgebundene Arbeitgeber in Zukunft nicht nur mit einer, sondern gleich mit mehreren Gewerkschaften auseinandersetzen müssen, um die Tarifbedingungen einzelner Berufsgruppen zu regeln.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 46/10
Erscheinungsdatum: 24.06.2010
