
Dr. Thomas Gerdom
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Gemeinschaftsbetrieb von Mutter- und Tochtergesellschaft
Auch bei gesellschaftsrechtlicher Verflechtung, unmittelbarer räumlichen Nähe und der gemeinsamen Nutzung eines Mitarbeiterpools liegt kein gemeinschaftlicher Betrieb mehrerer Gesellschaften vor, wenn ein einheitlicher Leitungsapparat fehlt (LAG Düsseldorf vom 20.12.2010 – 14 TaBV 24/10).
Der Fall
Gegenstand des vom LAG Düsseldorf entschiedenen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens war die Frage, ob zwischen den beteiligten Unternehmen ein Gemeinschaftsbetrieb besteht. Die beiden beteiligten Unternehmen (die B-GmbH und die C-GmbH) sind am Düsseldorfer Flughafen tätig und erbringen dort Dienstleistungen aller Art für den Flugbetrieb, insbesondere im Bereich der Flugzeugabfertigung. Die C-GmbH ist eine im Jahr 2008 gegründete 100 %-ige Tochter der B-GmbH. Die C-GmbH hat ihrerseits im Jahr 2008 eine weitere 100-% Tochtergesellschaft gegründet, die D-GmbH. Die D-GmbH ist auch im Rahmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Bereich Airport-Services tätig. Die C-GmbH bedient sich seit dem Winterflugplan 2008 zur Abfertigung der Maschinen eines Kunden ca. 120-140 von der D-GmbH entliehener Arbeitnehmer.
Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, die B-GmbH und die C-GmbH unterhielten einen Gemeinschaftsbetrieb. Im Beschwerdeverfahren machte der Betriebsrat zusätzlich geltend, dass auch die D-GmbH mit den beiden anderen beteiligten Gesellschaften einen Gemeinschaftsbetrieb bildet. Er hat sich dabei auf die personelle, räumliche, organisatorische und technische Verknüpfung der Unternehmen berufen.
Die Entscheidung
Die erste Instanz, das Arbeitsgericht Düsseldorf, hatte dem Antrag noch stattgegeben. Das LAG Düsseldorf als Beschwerdeinstanz hat dagegen den Antrag des Betriebsrates als unbegründet angesehen.
Es war der Ansicht, die drei rechtlich selbständigen Gesellschaften unterhielten keinen Gemeinschaftsbetrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne. Denn entscheidendes Kriterium für einen solchen gemeinschaftlichen Betrieb sei ein einheitlicher Leitungsapparat, insbesondere in personellen und sozialen Angelegenheiten. Dabei kam das LAG Düsseldorf nach umfangreicher Beweisaufnahme, die u.a. auch einen Ortstermin am Flughafen Düsseldorf beinhaltete, zu dem Ergebnis, im vorliegenden Fall sei kein solcher einheitlicher Leitungsapparat vorhanden.
Fazit
Mehrere rechtlich selbständige Unternehmen können einen gemeinschaftlichen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne haben. Für diesen Gemeinschaftsbetrieb ist dann ein einheitlicher Betriebsrat zu wählen. Diese Möglichkeit ist seit dem Jahre 2002 auch ausdrücklich in § 1 Abs. 2 BetrVG anerkannt. Entscheidendes Kriterium eines Gemeinschaftbetriebes ist, dass ein einheitlicher Leitungsapparat in personellen und sozialen Fragen vorhanden ist. Dies kommt zwar im Wortlaut des § 1 Abs. 2 BetrVG nur unzureichend zum Ausdruck, entspricht aber ständiger Rechtsprechung und wird auch in der vorliegenden Entscheidung des LAG Düsseldorf betont.
Die Frage, ob ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt, ist nicht nur im Betriebsverfassungsrecht, sondern auch im Kündigungsrecht von erheblicher praktischer Bedeutung. Denn so ist z.B. für die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht die Arbeitnehmerzahl des jeweiligen Arbeitgebers maßgeblich, sondern die des Betriebes. Bei einem Gemeinschaftsbetrieb werden daher die Arbeitnehmer aller beteiligten Unternehmen zusammengezählt. Bei einer betriebsbedingten Kündigung sind nach der Rechtsprechung nicht nur die Arbeitnehmer des jeweiligen Arbeitgebers in die Sozialauswahl einzubeziehen, sondern alle Arbeitnehmer des gemeinsamen Betriebes, so dass es zu einer unternehmensübergreifenden Sozialauswahl kommen kann.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf v. 21.12.2010
Erscheinungsdatum: 13.01.2011
