Dr. Thomas Gerdom

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Fristlose Kündigung eines freigestellten Arbeitnehmers

Auch wenn die Arbeitsvertragsparteien sich bereits auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben und der Arbeitnehmer bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt wird, kommt im Falle einer schwerwiegenden Pflichtverletzung eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber in Betracht (LAG Frankfurt vom 29.08.2011 - 7 Sa 248/11).

Der Fall

Der klagende Arbeitnehmer war bei seiner Arbeitgeberin, einer Bank, als Firmenkundenbetreuer tätig. Im Juni 2010 vereinbarten die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2010 und die Freistellung des Arbeitnehmers ab dem 01.07.2010 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Bezüge.

Am 29. und 30. Juni 2010 und somit unmittelbar vor Beginn der vereinbarten Freistellungsphase übermittelte der Arbeitnehmer insgesamt 94 E-Mails mit ca. 622 Megabyte in 1.660 Dateianhängen an sein privates E-Mail-Postfach. Hierbei handelte es sich überwiegend um Daten, welche dem Bankgeheimnis unterliegen. Darunter waren Daten der vom klagenden Arbeitnehmer betreuten Kunden, Dokumente, in denen die einem Unternehmen eingeräumten Kreditlinien und in Anspruch genommenen Kredite aufgelistet werden sowie Risikoanalysen für diverse Unternehmen, Kreditverträge u. Ä.

Hiervon erfuhr die Beklagte am 07.07.2010, also bereits nach Beginn des Freistellungszeitraums. Am 20.07.2010 kündigte die beklagte Bank das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos.

Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage.

Die Entscheidung

Vor dem Arbeitsgerichts Frankfurt hatte der Kläger in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Bank hin wurde das Urteil vom LAG Frankfurt abgeändert und die Klage abgewiesen. 

Nach Ansicht des LAG Frankfurt ist die fristlose Kündigung wirksam. Das Verhalten des Arbeitnehmers sei als eine besonders schwere Pflichtverletzung zu werten, die nahezu das gleiche Gewicht habe, wie eine strafbare Handlung zu Lasten des Arbeitgebers. Wegen dieser Schwere der Pflichtverletzung sei es der Bank nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum Ablauf des ursprünglich vereinbarten Beendigungszeitpunktes (31.12.2010) fortzusetzen. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass wegen der Freistellung des Klägers eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe.

Der Kläger hatte sich damit verteidigt, er habe die Daten nicht an Dritte weitergeben wollen, sondern sie ausschließlich während des Freistellungszeitraums zu Trainingszwecken verwenden wollen. Des wertete das Landesarbeitsgericht Frankfurt jedoch als eine unbeachtliche Schutzbehauptung.

Fazit

Das erst kürzlich in Form einer Pressemitteilung bekanntgewordene Urteil des LAG Frankfurt verdient Zustimmung. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Bewertung des Verhaltens des klagenden Arbeitnehmers. Der Versand sensibler Daten an einen privaten E-Mail-Account stellt eine gravierende Pflichtverletzung dar, auch wenn die Daten (noch) nicht an Dritte weitergegeben oder in anderer Weise verwendet wurden.

Ebenfalls zuzustimmen ist dem LAG  Frankfurt in der Annahme, bei einer derartig schweren Pflichtverletzung sei es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis weiter fortzusetzen, und zwar auch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin in absehbarer Zeit enden wird und der Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt freigestellt ist.

Quelle: PM des LAG Frankfurt 14/11

Erscheinungsdatum: 13.12.2011