
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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EuGH kippt tarifvertragliche Altersgrenze bei Lufthansapiloten
Mit Urteil vom 13.9.2011, Az. C-447/09, hat der EuGH eine tarifvertragliche Altersgrenze als unwirksam angesehen, weil sie altersdiskriminierend sei. Das Urteil lässt aufhorchen, weil der EuGH in anderen Fällen Altersgrenzen für wirksam erachtet hat. Ein pauschaler Rückschluss auf eine Kehrtwende der Rechtsprechung geht aber zu weit.
Der Fall: Die Kläger des Ausgangsverfahrens waren langjährig Piloten bei der Deutschen Lufthansa. Der auf ihre Arbeitsverhältnisse anwendbare Firmentarifvertrag für Cockpitpersonal der Lufthansa sah folgende Regelung vor: „Das Arbeitsverhältnis endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. …" Die Kläger hatten die Unwirksamkeit dieser Regelung und damit den Fortbestand ihrer Arbeitsverhältnisse geltend gemacht. Das ArbG Frankfurt am Main und das LAG Hessen hatten die Klagen abgewiesen, das BAG hatte den Fall dem EuGH vorgelegt im Hinblick auf die eigene, langjährige Rechtsprechung zu entsprechenden Altersgrenzen in Tarifverträgen und die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht. Hierüber sowie über die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH hatten wir bereits im Mai 2011 berichtet. Die Entscheidung des EuGH: Der EuGH hat – anders als die Vorinstanzen in Deutschland – eine Unvereinbarkeit mit europäischem Recht und damit im Ergebnis eine Unwirksamkeit der Altersgrenze festgestellt. Die tarifliche Altersgrenze verstößt nach Auffassung des EuGH gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Dieses Verbot sei ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts und als solcher nicht nur von den nationalen Gesetzgebern und Gerichten anzuerkennen, sondern auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten. Demnach können auch tarifvertragliche Altersgrenzen am Maßstab der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien geprüft werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass Altersgrenzen per se unzulässig seien. So können Einschränkungen (auch im Hinblick auf das Alter) zulässig sein, wenn eine Tätigkeit gewisse körperliche Fähigkeiten voraussetzt, die mit dem Alter typischerweise nachlassen. Ebenfalls dürfen Gesetzgeber und Tarifpartner Regelungen treffen, wenn eine Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder von betroffenen Personen notwendig erscheint. Es wird dann aber im Einzelfall darauf ankommen, ob die getroffene Regelung für die Erreichung solcher vorgegebenen Ziele erforderlich ist und auch eine angemessene Umsetzung darstellt. So hatte der EuGH beispielsweise mit Entscheidungen aus Januar 2010 Einschränkungen für zulässig angesehen, bei denen Regelungen für das Höchstalter für die Einstellung von Feuerwehrleuten oder eine Altersbegrenzung für die Berufsausübung von Kassenärzten vorgesehen waren. Im konkreten Fall der Lufthansapiloten erschien dem Gericht die Regelung allerdings zu weitgehend und nicht mehr angemessen. Unter Bezugnahme auf internationale und nationale Regelungen zur Luftsicherheit, die zwar Einschränkungen (aber nicht: ein vollständiges Verbot) ab dem 60. Lebensjahr vorsahen und ein vollständiges Verbot erst ab dem 65. Lebensjahr regeln, ging der EuGH davon aus, dass die Regelung des Tarifvertrags über das zulässige Maß hinaus gehe und eine altersdiskriminierende Regelung darstelle. Den Volltext der EuGH-Entscheidung können sie hier abrufen. Fazit: Ebenso wenig, wie Anfang 2010 die verbindliche Entscheidung getroffen wurde, dass Altersgrenzen in Tarifverträgen immer wirksam sind, darf aus der neuen Entscheidung des EuGH geschlossen werden, dass nunmehr sämtliche Altersgrenzen in Tarifverträgen in Frage zu stellen sind. Es bleibt dabei: es kommt immer auf den Einzelfall an, also darauf, ob eine konkrete Altersgrenze in einem Tarifvertrag sich im Hinblick auf Belange des Gemeinwohls, der Sicherheit oder der Durchführbarkeit eines Arbeitsverhältnisses generell rechtfertigen lässt – und ob der vorgenommene Eingriff verhältnismäßig ist. Die Antwort hierauf lässt sich nicht pauschal geben. Für die Praxis bedeutet das Urteil des EuGH, dass weiterhin Arbeitnehmer die Wirksamkeit von Altersgrenzen in Tarifverträgen in Frage stellen werden. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass die Anforderungen an solche Altersgrenzen um so höher ausfallen werden, je weiter sie von dem regulären Renteneintrittsalter entfernt sind. Und schließlich lässt sich aus der vorliegenden Entscheidung entnehmen, dass für die Bewertung der Wirksamkeit von Regelungen auch auf andere Normen aus dem „Dunstkreis" eines Arbeitsumfelds zurückgegriffen werden kann. Bei der Frage der Altersgrenze in Tarifverträgen bleibt es damit spannend.
Erscheinungsdatum: 23.09.2011
