Alexander Brierley, LL.M.

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Erwerbsminderung ist nicht gleich Berufsunfähigkeit

Durch Ablösung der Berufsunfähigkeitsrente durch die Erwerbsminderungsrente nach neuem Recht entsteht nicht automatisch ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Betriebsrente, wenn diese eine Berufsunfähigkeit voraussetzt und dem Mitarbeiter eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach neuem Recht gezahlt wird.

Der Fall

Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin als Verkäuferin angestellt. Ihr wurde am 30.12.1985 eine Versorgungszusage erteilt. Im Rahmen dieser Versorgungszusage war u.a. geregelt, dass eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente für die Dauer der festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie der Rentenzahlung durch die Rentenversicherungsträger nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt würde. Die Arbeitnehmerin litt an einer chronischen Erkrankung, weshalb ihr im Jahre 2008 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugebilligt wurde. Ende des Jahres 2008 wurde ihr schließlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen. Die Arbeitnehmerin schied daraufhin aus dem Arbeitsverhältnis aus. Für die Zeit nach dem Ausscheiden wegen des Erhalts der vollen Erwerbsminderungsrente erhält die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber entsprechend der erteilten Versorgungszusage eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie macht mit der Klage einen Anspruch auf anteilige Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente entsprechend der Versorgungszusage für die Zeit des Bezuges der teilweisen Erwerbsminderungsrente geltend.

Die Entscheidung

Das LAG Köln wies die Klage ebenso wie die Vorinstanz ab. Es begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Rentenzusage des Arbeitgebers auf den sozialversicherungsrechtlichen Tatbestand der Berufsunfähigkeit bezogen hat. Der mit der Reform des Rentenrechts am 01.01.2001 eingeführte Begriff der „teilweisen Erwerbsminderung“ könne aber mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit nicht gleichgesetzt werden, selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für eine solche vorgelegen hätten (was im vorliegenden Fall nicht näher dargelegt worden war). Das Gericht argumentierte weiter, dass auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht ohne weiteres statuiert werden könne, dass der Begriff der Berufsunfähigkeitsrente nach der Gesetzesänderung als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verstanden werden könne. Im vorliegenden Fall sprach dagegen insbesondere, dass in der Versorgungszusage ausdrücklich davon ausgegangen wurde, dass der Arbeitnehmer aufgrund des Bezugs der Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden würde. Ein solches Ausscheiden ist im Rahmen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung jedoch im Regelfall nicht gegeben, da typischerweise eine Teilzeittätigkeit verbleibt.

Fazit

Der zunächst wenig spektakulär erscheinende Fall birgt für die Praxis gehörigen Sprengstoff. In Anlehnung an die durch die Reform geänderten Rententatbestände finden sich in vielen vor 2001 konzipierten Betriebsrentensystemen Leistungen, die ausdrücklich an den Tatbestand der Berufsunfähigkeit anknüpfen. Die Praxis zeigt, dass nur in den wenigsten Fällen eine Anpassung auf das neue System der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung stattgefunden hat. Wie der Fall vor Augen führt, kann dies unter Umständen jedoch dramatische Folgen haben. Selbst dann nämlich, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vorliegen, hat der Arbeitnehmer dadurch nicht automatisch einen Anspruch auf eine Betriebsrente wegen Berufsunfähigkeit. Vielmehr muss im Einzelfall eine Auslegung erfolgen, ob im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch dieser Fall von der Versorgungszusage erfasst sein soll. Gegen das Urteil wurde zwischenzeitlich Revision eingelegt, so dass es möglich ist, dass das letzte Wort in Bezug auf die Auslegung solcher Versorgungszusagen in Erfurt gesprochen wird.

Quelle: LAG Köln vom 25.03.2010 - 7 Sa 1117/09

Erscheinungsdatum: 18.11.2010