Alexander Brierley, LL.M.

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Erschwerung der Geltendmachung von Überstundenvergütung

Das BAG hatte jüngst über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Angestellter Hunderte von Überstunden gegen seinen Arbeitgeber eingeklagt hatte. Der Fall weist einige interessante Besonderheiten zum Recht der Überstundenabgeltung auf und erschwert für bestimmte Arbeitnehmergruppen deren Geltendmachung (BAG, Urteil vom 17.08.2011 - 5 AZR 406/10).

Der Fall:

Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin, einer überörtlichen Anwaltskanzlei, als Rechtsanwalt angestellt. In dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag war u.a. eine Klausel enthalten, in der es hieß: „Durch die zu zahlende Bruttovergütung ist eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten.“

Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, machte der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess eine Überstundenvergütung für mehrere hundert Überstunden in Höhe von rund 39.000,00 € brutto geltend.

Die Entscheidung:

Während das Arbeitsgericht in I. Instanz die Klage abgewiesen hatte, hatte das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Klägers der Klage in Höhe von rund 30.000,00 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Revision der Arbeitgeberin hiergegen hatte Erfolg. Der 5. Senat entschied, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Vergütung von Überstunden hat.

Dabei festigte der Senat die bereits bekannte Rechtsprechung, dass eine Klausel im Arbeitsvertrag, die pauschal vorsieht, dass Über- oder Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten ist, unwirksam ist. Eine solche Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Somit ist die Klausel unwirksam, auch eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht.

Somit kommt eine Vergütung von Überstunden nur nach § 612 Abs. 1 BGB in Betracht. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Diese Voraussetzung sah das BAG nicht als gegeben an. Zwar sei eine Überstundenvergütung weitgehend üblich, ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gebe es jedoch nicht. So sei gerade bei Diensten höherer Art dies nicht selbstverständlich. Die Vergütungserwartung sei jedoch stets anhand eines objektiven Maßstabes unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen.

Nach diesen Grundsätzen verneint das BAG die Üblichkeit bzw. die Vergütungspflicht für Überstunden bei angestellten Rechtsanwälten. Es gebe keinen Tarifvertrag oder Ähnliches, der eine solche regeln würde. Auch Anhaltspunkte für eine Verkehrssitte, dass es üblich sei, dass angestellte Rechtsanwälte neben ihrem überdurchschnittlichen Gehalt auch Vergütung für etwaige Überstunden erhielten, gebe es nicht. Entsprechend war die Forderung des Arbeitnehmers unbegründet.

Fazit:

Das Urteil des BAG stellt eine weitere Hürde für Arbeitnehmer dar, die Überstundenvergütung von ihrem Arbeitgeber verlangen. Nicht nur, dass es - wie bisher - einer Darlegung durch den Arbeitnehmer bedarf, wann er genau wie viele Überstunden gemacht hat, und er darüber hinaus auch noch darlegen muss, dass diese Überstunden angeordnet bzw. bekannt waren und geduldet wurden. Selbst wenn ihm dies alles gelingt, kann er an der Hürde scheitern, dass er nicht darlegen kann, dass er eine Überstundenabgeltung bei objektiver Betrachtungsweise erwarten durfte.

Schon in der Vergangenheit war die Rechtsprechung und Literatur kritisch, wenn es um Überstundenvergütung bei leitenden Angestellten und Chefärzten ging. Mit dem vorliegenden Urteil wird es auch für andere Berufsträger, die ein überdurchschnittliches Gehalt erzielen und/oder eine herausgehobene Position in ihrem Unternehmen bekleiden, schwerer sein zu begründen, warum sie einen Anspruch auf Überstundenvergütung haben, insbesondere wenn dies nicht betriebs- oder branchenüblich ist.

Quelle: BAG, Urteil vom 17.08.2011 - 5 AZR 406/10

Erscheinungsdatum: 08.11.2011