Dr. Thomas Gerdom

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„Einmal ist keinmal" oder der Fall Emmely als Dammbruch

Besteht ein Arbeitsverhältnis 40 Jahre ohne Beanstandung, kann eine außerordentliche Kündigung trotz eines vom Arbeitnehmer begangenen Betruges in Höhe von 160 € unwirksam sein. Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg unter Berufung aus das sog. Emmely-Urteil des BAG entschieden. (Urt. v. 16.09.2010 – 2 Sa 509/10).

Der Fall

Die klagende Arbeitnehmerin, die an einem Bahnhof als Zugabfertigerin beschäftigt war, feierte im Kollegenkreis ihr 40-jähriges Dienstjubiläum. Beim beklagten Arbeitgeber bestand eine Regelung, wonach aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums nachgewiesene Bewirtungskosten bis zur Höhe von 250 EUR erstattet werden. Die Arbeitnehmerin ließ sich von der Catering-Firma eine „Gefälligkeitsquittung" über 250 € ausstellen, obwohl tatsächlich nur Bewirtungskosten in Höhe von 90 € angefallen waren. Die Gefälligkeitsquittung legte die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber vor, der daraufhin 250 € auszahlte.

Der Arbeitgeber kündigte wegen dieses Betruges das Arbeitsverhältnis der – ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin – außerordentlich fristlos. Hiergegen wendet sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Kündigungsschutzklage.

Die Entscheidung

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Kündigung als unwirksam angesehen und der Klage stattgegeben.

Dabei ging das Gericht – insoweit in Übereinstimmung mit der jahrzentelangen Rechtsprechung des BAG – davon aus, dass ein zu Lasten des Arbeitgebers begangener Betrug „an sich" geeignet sei, auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Jedoch führe im vorliegenden Fall die erforderliche umfassende Interessabwägung im Einzelfall zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Das LAG Berlin-Brandenburg beruft sich dabei ausdrücklich auf die Emmely-Entscheidung des BAG und die dort entwickelte Figur des „Vertrauenskapitals". Durch den langjährigen Bestand des Arbeitsverhältnisses hat die Arbeitnehmerin nach Ansicht des Gerichts ein so großes Vertrauenskapital erworben, dass dieses durch eine einmalige Betrugshandlung nicht völlig zerstört werden konnte. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerin während ihrer regulären Tätigkeit normalerweise nicht mit finanziellen Angelegenheiten in Berührung komme, es sich also um eine atypische Situation gehandelt habe.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass die Emmely-Entscheidung des BAG einen gefährlichen Dammbruch darstellt. Bislang konnten Arbeitgeber davon ausgehen, dass auf Vermögensdelikte gestützte fristlose Kündigungen – zumindest in aller Regel – vor den Arbeitsgerichten auch bei einem nur geringen finanziellen Schaden (Beispiel aus der BAG-Rechtsprechung: Diebstahl eines Stück Bienenstichs) Bestand haben.

Diese klare Linie wird nunmehr durch die Erfindung eines „Vertrauenskapitals" aufgeweicht. Welche Folgen dies haben kann, verdeutlicht die vorliegende Entscheidung. Nach Ansicht der 2. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg sollen Arbeitnehmer durch langjährige beanstandungsfreie Beschäftigung so viel Vertrauenskapital aufbauen können, dass selbst ein weit über jegliche „Bagatellgrenze" hinausgehender Betrug nicht mehr geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Im Fall Emmely hatte die 7. Kammer desselben Gerichts dagegen (in dem später vom BAG aufgehobenen Urteil) noch keine Bedenken gegen die fristlose Kündigung gehabt, obwohl die dort zu Unrecht eingelösten Pfandbons „nur" einen Wert von insgesamt 1,30 € hatten.

Offen bleibt, ob die Kammer zumindest eine ordentliche Kündigung für wirksam gehalten hätte. Diese Frage stand wegen der ordentlichen Unkündbarkeit der Klägerin nicht zur Entscheidung.

 

Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg vom 16.09.2010

Erscheinungsdatum: 07.10.2010