Alexander Brierley, LL.M.

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Doch keine statistische Diskriminierung?

In einem mit Spannung erwarteten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine Statistik allein eine geschlechtsspezifische Diskriminierung nicht beweisen kann (Urt. v. 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08).

Der Fall:

Die Klägerin war als Abteilungsleiterin im Personalbereich beschäftigt. Als die Stelle eines für ganz Deutschland zuständigen Personaldirektors frei wurde, wurde diese ohne ein gesonderte Stellenausschreibung oder der Erstellung eines Anforderungsprofils mit einem anderen, männlichen Abteilungsleiter aus dem Personalbereich besetzt.

Die Arbeitnehmerin fühlte sich durch diese Stellenbesetzung diskriminiert. Sie machte geltend, dass im Führungsbereich des beklagten Unternehmens Frauen deutlich unterrepräsentiert waren. Sie legte als Beleg hierfür eine statistische Auswertung vor, nach der Frauen etwa 70 % der Belegschaft ausmachten, in der Führungsebene des Unternehmens aber stark in der Minderheit waren. Die Arbeitnehmerin verklagte daraufhin das Unternehmen wegen einer Diskriminierung auf Entschädigung, insbesondere auf Ausgleichung der Gehaltsdifferenz zwischen ihrer jetzigen Position und der Beförderungsposition für die Zukunft.

Die Entscheidung:

Mit dem Urteil des BAG findet der Fall, der wegen seiner Bedeutung in der Fachliteratur auf vielfache Beachtung gestoßen ist, nach dem Gang durch die Instanzen nur sein vorläufiges Ende. Über den Fall war zunächst vom Arbeitsgericht Berlin am 30.01.2006 entschieden worden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte mit Entscheidung vom 26.11.2008 (Az.: 15 Sa 517/08) der Klägerin Recht gegeben und ihr eine Entschädigung in Höhe von 20.000,00 € zugesprochen sowie die Differenz zu dem Gehalt, welches sie bei einer Beförderung erhalten hätte.

Das LAG hatte argumentiert, dass statistische Daten (hier die ungleiche Verteilung der Geschlechter in Führungspositionen) im Grundsatz ein Indiz für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung im Rahmen des § 22 AGG sein könnten. Gegen das Urteil wurde erfolgreich zunächst Nichtzulassungsbeschwerde und sodann die Revision zum BAG eingelegt. Dieses hob die Entscheidung schließlich auf und verwies den Rechtsstreit nun an das LAG zurück.

Damit dürfte zumindest für das erste höchstrichterlich geklärt sein, dass eine Statistik allein nicht als Indiz für eine Diskriminierung sein kann, es sei denn, es treten weitere Indizien hinzu, die die Vermutung einer solchen untermauern.

Fazit:

Das Urteil des BAG ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert:

Zum einen war das Urteil aufgrund seiner weitreichenden Implikationen für Diskriminierungsfälle mit Spannung erwartet worden. Dennoch hat das BAG weder den Fall in seinen Vorankündigungen berücksichtigt noch selbst eine Pressemitteilung erstellt.

Zum anderen dürften viele Unternehmen zunächst aufatmen. In zahlreichen Unternehmen dürften Frauen in den Führungsetagen unterrepräsentiert sein. Erkennt man eine solche statistische Ungleichverteilung (allein) als Indiz für eine Diskriminierung im Sinne des § 22 AGG an, so läge es an dem Arbeitgeber, den Beweis dafür zu erbringen, dass kein Verstoß gegen das AGG vorliegt. Dies ist erfahrungsgemäß schwer.

Der Fall wird nun vor dem LAG Berlin-Brandenburg erneut verhandelt werden müssen. Selbst innerhalb dieses Berufungsgerichts bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Berücksichtigung von Statistiken im Einzelfall. Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts hatte mit Urteil v. 12.02.2009, 2 Sa 2070/08) eine entgegengesetzte Entscheidung zu der der 15. Kammer getroffen und entgegen einer vorgelegten Statistik die Klage abgewiesen.

Endgültige Rechtssicherheit besteht damit leider immer noch nicht und gilt bis dahin wohl die alte Regel, wonach man keiner Statistik glauben soll, die man nicht selbst gefälscht hat.

Erscheinungsdatum: 30.07.2010