Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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CBH beschränkt das Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang

In sieben Verfahren vor dem 8. Senat des BAG haben CBH Rechtsanwälte am 22.04.2010 für den Veräußerer nachträgliche Widersprüche von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse bei einem Betriebsübergang zum Erwerber übergegangen waren, abgewehrt.

Die Ausgangslage:

Der von CBH Rechtsanwälten durch Werner M. Mues und Dr. Markus J. Goetzmann vertretene Veräußerer hatte einen Teilbereich seines Unternehmens verkauft. Nachdem der Erwerber später Insolvenz angemeldet hatte, erklärten zahlreiche zuvor übergegangene Arbeitnehmer nachträglich einen Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses, § 613a Abs. 6 BGB. Sie beriefen sich darauf, dass sie einen solchen Widerspruch auch noch außerhalb der Monatsfrist des § 613a Abs. 6 BGB erklären könnten, weil die Unterrichtung über den Betriebsübergang nicht vollständig und fehlerfrei gewesen sei.

Die Vorinstanzen hatten teilweise die Widersprüche der Arbeitnehmer für wirksam gehalten, teilweise aber bereits in der 2. Instanz die Klagen, mit denen der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zum Veräußerer geltend gemacht wurde, abgewiesen.

Die Entscheidungen:

Das BAG hat nunmehr für eine einheitliche Entscheidungslinie gesorgt und sämtliche Klagen rechtskräftig abgewiesen. Auch wenn aufgrund formaler Fehler das Unterrichtungsschreiben nicht die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB in Gang gesetzt habe, sei jedenfalls das Widerspruchsrecht der Kläger verwirkt. 

Das BAG bestätigt und vervollständigt damit seine Rechtsprechung zur Verwirkung des Widerspruchsrechts, die erstmals durch CBH Rechtsanwälte in Grundsatzurteilen aus November 2008 erwirkt wurde.

Danach gilt weiterhin: wer nach einem Betriebsübergang beim Erwerber über den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert, kann nicht mehr zu einem späteren Zeitpunkt noch erfolgreich mittels eines Widerspruchs zum Veräußerer zurückkehren.

In den am 22.04.2010 entschiedenen Fällen hatten die Arbeitnehmer entweder Kündigungen mit Abfindungszusagen akzeptiert, indem sie keine Klagen eingereicht hatten, oder sie hatten eingereichte Kündigungsschutzklage zurückgenommen oder die Verfahren durch einen gerichtlichen Beendigungsvergleich abgeschlossen. Alle diese Fälle stellten eine Disposition des Arbeitnehmers über den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses dar.

Fazit:

Es bleibt dabei: ein Arbeitnehmer hat nur ein Arbeitsverhältnis – und wenn er mit dessen Beendigung einverstanden ist, ist es ihm im Rahmen des § 613a BGB grundsätzlich verwehrt, den Veräußerer nachträglich als „Reservearbeitgeber“ in Anspruch zu nehmen.

Konsequenterweise hat das BAG auch die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer daher abgewiesen. 

Erscheinungsdatum: 22.04.2010