
Alexander Brierley, LL.M.
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Betriebsübergang auch noch nach Insolvenz möglich
Auch nachdem ein Arbeitgeber Insolvenz angemeldet hat und die Geschäftstätigkeit faktisch eingestellt wurde, ist es möglich, dass ein Betriebsübergang vorliegt, wenn ein Unternehmen Teile der Arbeitnehmerschaft übernimmt (BAG v. 22.10.2009 – 8 AZR 766/08).
Der Fall:
Die insolvente (Alt-)Arbeitgeberin hatte bis zum 16.07.2005 eine Metzgerei mit Mittagstisch und Partyservice betrieben, danach wurde der Geschäftsbetrieb eingestellt. Am 29.07.2005 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Arbeitsverhältnisse der insgesamt elf dort beschäftigten Arbeitnehmer endeten auf Grund betriebsbedingter Kündigung zum 31.10.2005 bzw. zum 30.11.2005.
Ab dem 01.09.2005 betrieb ein anderes Unternehmen in denselben Räumlichkeiten ebenfalls eine Metzgerei mit Partyservice. Dabei wurden insgesamt sieben Arbeitnehmer zu teilweise geänderten Arbeitsbedingungen übernommen. Diese hatten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 3 SGB III (sog. Gleichwohlgewährung) erhalten.
Für die Zeit vom 29.07.2005 bis zum Ablauf der Kündigungsfristen begehrte die klagende Bundesagentur für Arbeit nun die Rückerstattung dieser Leistungen aus übergegangenem Recht. Fraglich war demnach, ob ein Betriebsübergang vorlag, der zu einem Eintritt in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen geführt hätte.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte hingegen einen Betriebsübergang angenommen und der Klage zum großen Teil stattgegeben. Dieser Ansicht schloss sich letztinstanzlich auch das BAG an.
Zwar schließt nach Auffassung des Gerichts eine Betriebsstilllegung einen Betriebsübergang aus. Unter Betriebsstilllegung sei jedoch die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Eine solche Auflösung sei nach Ansicht des Gerichts aber erst dann anzunehmen, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer tatsächlich beendet seien.
Komme es nach der faktischen Einstellung eines Betriebes aber vor Ablauf der Kündigungsfristen der Mitarbeiter zu einem Betriebsübergang gem. § 613a BGB, tritt der Übernehmer in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies gelte auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.
Fazit:
Mit seinem Urteil weitet das BAG die Reichweite der Vorschriften über den Betriebsübergang noch einmal aus. Zwar bekräftigt es noch einmal, dass ein solcher nicht in Betracht kommt, wenn ein Betrieb tatsächlich stillgelegt war, betont aber gleichzeitig, dass die erst dann der Fall sei, wenn sämtliche Arbeitsverhältnisse auch tatsächlich beendet seien.
Übernimmt ein Erwerber materielle oder immaterielle Produktionsgüter auch nach der faktischen Einstellung des Geschäftsbetriebes aber noch vor Ablauf der Kündigungsfristen der betroffenen Arbeitnehmer, so kann ein Betriebsübergang i. S. d. § 613a BGB gegeben sein, ggf. mit allen nachteiligen Konsequenzen für den Erwerber. Das BAG hat insbesondere klargestellt, dass dies selbst dann gilt, wenn über das Vermögen des ursprünglichen Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
BAG vom 22.10.2009 – 8 AZR 766/08
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 104/09
Erscheinungsdatum: 05.11.2009
