
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Betriebsratsmitglieder müssen sich grundsätzlich abmelden
Das BAG hat mit Beschluss vom 29.6.2011 (Az. 7 ABR 135/09) entschieden, dass auch Betriebsräte, die während der Arbeitszeit an ihrem Arbeitsplatz Betriebsratsaufgaben erledigen, einer Abmeldepflicht beim Arbeitgeber unterliegen.
Der Fall: Der neunköpfige Betriebsrat eines Unternehmens mit ca. 220 Arbeitnehmern war der Auffassung, dass eine Abmeldepflicht für Betriebsratstätigkeiten, die am Arbeitsplatz durchgeführt werden, nicht bestehe. Eine vorherige Information des Arbeitgebers sei nicht erforderlich. Er stellte daraufhin den Antrag, festzustellen, dass die Betriebsratsmitglieder nicht verpflichtet sind, sich bei Ausführung von Betriebsratstätigkeit, die sie am Arbeitsplatz erbringen, zuvor beim Arbeitgeber abzumelden. Die Vorinstanzen haben den Antrag des Betriebsrats abgelehnt. Die Entscheidung: Auch vor dem BAG blieb der Betriebsrat erfolglos. Der siebte Senat wies zutreffend darauf hin, dass der uneingeschränkt gestellte Antrag auch solche Fallgestaltungen erfasse, in denen er unbegründet ist. Denn die umstrittene Abmeldepflicht lasse sich weder generell verneinen noch bejahen. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Meldepflicht dient dazu, dem Arbeitgeber die Organisation des Betriebsablaufs und die Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. Daher entfällt eine vorherige Meldepflicht (nur) in Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalls, u.a. Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. Das BAG weist darauf hin, dass in den Fällen, in denen sich das Betriebsratsmitglied nicht vorher abmeldet, die Verpflichtung besteht, auf Aufforderung dem Arbeitgeber nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Fazit: Der Entscheidung ist zuzustimmen, auch wenn sie keine letztverbindliche Auskunft für alle denkbaren Fälle gibt. Denn das BAG weist zutreffend darauf hin, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Reine Förmelei ist daher überflüssig, aber das Interesse des Arbeitgebers an einer vernünftigen Organisation der Arbeitsabläufe hat Priorität, weswegen es im Grundsatz bei der Meldepflicht des Betriebsrats bleibt. Quelle: BAG-Pressemitteilung Nr. 54/11
Erscheinungsdatum: 30.06.2011
