
Dr. Thomas Gerdom
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Besteuerung des Dienstwagens setzt Nachweis der Überlassung zur privaten Nutzung voraus
Die steuerrechtliche sog. 1 % Regelung findet nur Anwendung, wenn nachgewiesen ist, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, den Dienstwagen auch privat zu nutzen. Es gelten keine Beweiserleichterungen zu Gunsten des Finanzamtes. (BFH v. 21.04.2010 – VI 46/08).
Der Fall
Der Kläger in dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschieden Fall betreibt eine Apotheke mit angegliederter Arzneimittelherstellung. Der Betrieb beschäftigt ca. 80 Mitarbeiter. Unter den Arbeitnehmern ist auch der Sohn des Klägers, der auch das höchste Gehalt aller Mitarbeiter erhält.
Der Betrieb hält einen Fuhrpark vor, der aus sechs PKW besteht. Der teuerste dieser PKW ist ein Audi A 8 Diesel, der durch den Sohn des Klägers dienstlich genutzt wird. Fahrtenbücher werden nicht geführt.
Im Anschluss an eine Lohnsteuerprüfung ging das Finanzamt unter Berufung auf die Lebenserfahrung davon aus, dass der Sohn das Fahrzeug auch privat nutze. Es setzte diese unterstellte Privatnutzung als steuerpflichtigen Sachbezug nach der 1 % Regel an und erließ gegen den Kläger wegen der nicht einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer einen Haftungsbescheid. Hiergegen wendet sich der Kläger und beruft sich darauf, sein Sohn habe den Wagen ausschließlich dienstlich genutzt, eine Privatnutzung sei nach dem Arbeitsvertrag verboten.
Die Entscheidung
Das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es ging mit dem Finanzamt davon aus, die Lebenserfahrung spreche dafür, dass der Kläger den Wagen auch privat nutze und deshalb ein zu versteuernder geldwerter Vorteil gegeben sei. Es sei daher zu Gunsten des Finanzamtes von einem sog. Anscheinsbeweis auszugehen.
Der BFH hob dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das FG zurück.
Der BFH führt aus, dass die pauschale Versteuerung nach der 1 % Regelung, bei der zur Berechnung des geldwerten Vorteils monatlich 1 % des Brutto-Listenpreises angesetzt wird, voraussetzt, dass der PKW tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wird. Diese Feststellung könne nicht durch einen Anscheinsbeweis ersetzt werden. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach ein zur dienstlichen Nutzung überlassenes Fahrzeug auch privat genutzt werden dürfe, existiere nicht. Es wenn feststehe, dass ein Dienstwagen – sei es durch ausdrückliche, sei es durch konkludente Vereinbarung – auch zur privaten Nutzung überlassen sei, streite ein Anscheinsbeweis dafür, dass dieser Wagen auch tatsächlich privat genutzt werde.
Fazit
Der BFH betont zu Recht, dass es keinen Anscheinsbeweis gibt, wonach ein zur dienstlichen Nutzung überlassenes Dienstfahrzeug auch privat genutzt werden darf. Die Überlassung eines Dienstwagens ist vielmehr nur dann ein (pauschal) zu versteuernder geldwerter Vorteil, wenn nachgewiesen ist, dass der Arbeitgeber die private Nutzung erlaubt hat. Dabei ließ sich der BFH im konkreten Fall auch nicht durch gewisse Indizien beirren, die für eine Gestattung der Privatnutzung sprechen könnten (familiäre Nähe zwischen Arbeitnehmer und Betriebsinhaber, Wert des Wagens).
(Quelle: http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online)
Erscheinungsdatum: 12.08.2010
