Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Beschränkung der Kompetenzen des Gesamtbetriebsrats ist beachtlich

Wird ein Gesamtbetriebsrat von einem örtlichen zu "Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung", ermächtigt, ist damit im Zweifelsfall kein Mandat für den Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung erteilt (LAG München, Beschl. v. 12.10.2010, 9 TaBV 39/10).

Der Fall:

Ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung, dem Vertrieb, der Installation und Wartung von Aufzügen, Fahrtreppen und anderen Transportsystemen befasst, wendet sich gegen einen Spruch der Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Unterweisung und erforderliche organisatorische Vorkehrung für die Beteiligung der Beschäftigten nach Arbeitsschutzgesetz".

Das Unternehmen betreibt neben der Niederlassung, die von dem vorliegenden Verfahren betroffen ist, 38 weitere Niederlassungen in Deutschland und beschäftigt insgesamt weit über 2.000 Arbeitnehmer.

Das Unternehmen wandte sich aus verschiedenen Gründen gegen den Spruch der Einigungsstelle, u.a. auch mit dem Einwand, der Gesamtbetriebsrat habe kein Mandat für die Herbeiführung eines Spruchs der Einigungsstelle gehabt. Darüber hinaus sei der Spruch auch unwirksam, weil die Regelung zwingend einer vorherige Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG bedurft hätte.

Die Entscheidung:

Das LAG München bestätigte die Entscheidung des ArbG Regensburg. Der Gesamtbetriebsrat war vorliegend nicht nach § 50 Abs. 2 BetrVG durch den Betriebsrat beauftragt worden, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen – und hatte damit auch kein Mandat, um eine Betriebsvereinbarung über den Spruch der Einigungsstelle herbei zu führen.

Zwar kann nach § 50 Abs. 2 BetrVG ein örtlicher Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. In diesem Fall hat ein so beauftragter Gesamtbetriebsrat dann auch grundsätzlich ein Abschlussmandat. Der örtliche Betriebsrat kann seine Beauftragung aber auch darauf beschränken, den Gesamtbetriebsrat nur für Verhandlungen zu bevollmächtigen – und sich die letztliche Entscheidungsbefugnis damit selbst vorzubehalten.

Das LAG München führt hierzu aus:

Vorliegend hat der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat zu „Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung" beauftragt. Nach dem klaren Wort-laut des Beschlusses bezieht sich die Beauftragung somit nicht auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder auf Verhandlung und Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder auf die Behandlung der Angelegenheit sondern auf Verhandlungen. Damit hat der Betriebsrat hinreichend deutlich gemacht, dass sich die Beauftragung auf Verhandlungen beschränkt. Der Betriebsrat musste nicht noch einmal deutlich machen, dass er mit Verhandlungen auch nur Verhandlungen und nicht auch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung meint.

Fazit:

Wenn ein örtlicher Betriebsrat sich dafür entscheidet, Belange der örtlichen Niederlassung (auch) vom Gesamtbetriebsrat betreuen zu lassen, dann muss er sich von Beginn an klar entscheiden, wie umfangreich das Mandat sein soll. Dem Arbeitgeber ist nicht zuzumuten, dass Kompetenzstreitigkeiten zwischen einzelnen Arbeitnehmervertretungen zu seinen Lasten gehen.

Das LAG hat (aus anderen Gründen) die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen.

Quelle: LAG München, Beschluss vom 12.10.2010, Az. 9 TaBV 39/10

 

 

 

Erscheinungsdatum: 17.01.2011