Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Beamtenrechtliche Altersgrenzenregelungen in Hessen europarechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 06.08.2009 - Az.: 9 L 1887/09.F(V) – die Europarechtswidrigkeit der beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen in Hessen festgestellt.

Der Fall:

Der Antragsteller (Oberstaatsanwalt), der aufgrund der Vollendung seines 65. Lebensjahres im August 2009 mit Ablauf des Monats kraft Gesetzes in den Ruhestand treten würde (§ 25 BeamtStG i. V. m. § 50 Abs. 1 HBG), hatte bereits im April 2009 hatte er beim zuständigeen Ministerium beantragt, seinen Eintritt in den Ruhestand für ein Jahr aufzuschieben. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte er nach Ablehnung seines Antrags sein Begehr vor Gericht.

Der Beschluss:

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gab dem Antragsteller Recht. Sie kam im Eilverfahren zu dem Ergebnis, dass die beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen in Hessen mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im europäischen Gemeinschaftsrecht (RL 2000/78/EG) unvereinbar seien und deshalb nicht zulasten von Beamten und Beamtinnen angewandt werden können.

Die Regelungen stellen nach Ansicht des VG Frankfurt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar. Diese Benachteiligung sei auch nicht ausnahmsweise gerechtfertigt. Denn dies sei im Lichte der zu Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG ergangenen Rechtsprechung des EuGH nur dann anzunehmen, wenn die beamtenrechtliche Altersgrenzenregelung einem Belang des Allgemeinwohls dienen würde. Solche Belange müssten den Politikfeldern Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung bzw. vergleichbaren im Allgemeininteresse liegenden Bereichen entnommen werden. Eine solche Rechtfertigungsmöglichkeit aus einem dieser Politikfelder sei aber vorliegend nicht ersichtlich.

Daher unterscheidet sich nach Auffassung des VG Frankfurt die hessische Rechtslage von den vom EuGH noch in 2007 zu beurteilenden spanischen Gegebenheiten. Den spanischen tariflichen Altersgrenzenregelungen läge ein landesweiter Sozialpakt der Tarifparteien und des Staates zugrunde – dies gelte aber für die seit vielen Jahrzehnten im Kern unveränderten beamtenrechtlichen Altersgrenzen nicht.

Die sicherlich zugrundeliegenden personalplanerische Interessen stellten ihrerseits keine vom EuGH anerkannten privatautonomen Ziele dar. Zudem fehle es an Kriterien für einen „richtigen" Personalaufbau, so dass eine ausreichende Objektivität nicht gewährleistet sei.

Auswirkungen:

Die Entscheidung hat zunächst zur Folge, dass der Antragsteller von seinem Dienstherrn zunächst weiter als Oberstaatsanwalt beschäftigt werden muss. Allerdings ist mit der Entscheidung keine Aussage zu der Frage verbunden, ab welchem Lebensalter Beamte und Beamtinnen unter Beendigung ihres Beamtenverhältnisses abschlagsfrei Ruhegehalt beanspruchen können.

Für das beklagte Land läuft derzeit noch die Frist, binnen derer Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden kann. Der Beschluss des VG Frankfurt bestätigt aber, dass im Hinblick auf Altersgrenzen in Gesetzen, Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen die Büchse der Pandora längst geöffnet ist – Ausgang derzeit ungewiss.

Quelle: PM des VG Frankfurt/M. Nr. 28/09 v. 07.08.2009

Erscheinungsdatum: 26.08.2009