Alexander Brierley, LL.M.

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BAG "rettet" Betriebsratsanhörung bei Tat- bzw. Verdachtskündigung

Das BAG setzt den hohen Anforderungen an Betriebsratsanhörungen Grenzen und stellt klar, dass eine Anhörung auch als Anhörung zu einer Tatkündigung wirksam sein kann, obwohl ausdrücklich nur zum Verdacht einer strafbaren Handlung angehört wurde .

 

Der Fall

Der Kläger war seit 1985 bei der Beklagten tätig, zuletzt als Kranführer zu einem Monatsbruttoeinkommen von 2.800,00 Euro. Die Arbeitgeberin betreibt eine Hafenanlage mit Häfen in S und W. Für die Dienstfahrten, die mit dem eigenen PKW ausgeführt werden, erstattet sie ihren Mitarbeitern nach einer „Richtlinie für die Benutzung von Kraftfahrzeugen für Dienstfahrten“ 0,30 Euro je Fahrtkilometer. Zur Abrechnung der Fahrtkosten muss ein Formular ausgefüllt werden, in das Datum, Uhrzeit und Wegstrecke der Dienstfahrt einzutragen sind. Im Betriebsbüro werden die Fahrten rechnerisch erfasst und die zu leistende Erstattung der Höhe nach ermittelt.

Der Arbeitnehmer war ursprünglich im Hafen S beschäftigt. Im dortigen Sozialgebäude besaß er durchgängig seinen persönlichen Spind. Seit Mai 2005 war er im „Werkbereich Hafen W“ tätig. Der Arbeitnehmer gelangte zu dem Einsatzort über die Werkseinfahrt Tor 5. Die Wegstrecke zum Hafen S beträgt von da aus mehrere Kilometer im Gegensatz zu der Strecke zum Hafen W. Zunächst sollte die Beschäftigung des Klägers in Hafen W nur kurzzeitig andauern, sodass die Arbeitgeberin ihm die Fahrtkosten zwischen S und W erstattete. Anfang März 2006 wurde der Kläger nun dauerhaft in W eingesetzt und erhielt dort auch seinen persönlichen Spind. Der Arbeitsplatzwechsel wurde mehrfach von dem Kläger beanstandet und er forderte weiterhin von seinem Vorgesetzten das Kilometergeld für die Strecke von S nach W. Während der Abwesenheit seines Vorgesetzten legte der Kläger nun einem anderen Meister die Fahrtkostenabrechnung vom 28. Juli 2006 vor, mit denen er die Erstattung von 18 Dienstfahrten zwischen S und W für die Monate Juni und Juli 2006 geltend machte. Ihm wurde die Gegenzeichnung verweigert, sodass er sich an einen anderen Meister wandte, der das Gleiche tat. Die Personalleitung erfuhr hiervon am 7. August 2006.

Die Arbeitgeberin hörte den Arbeitnehmer dazu an und hielt ihm vor, er habe die Fahrten nicht mehr als Dienstfahrten abrechnen dürfen. Zu dem Verdacht, dass er die Fahrten tatsächlich gar nicht unternommen habe, wurde er indes nicht angehört. Am 16.August 2009 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat mündlich umfassend über den Sachverhalt. Noch am selben Tag folgte eine schriftliche Betriebsratsanhörung, die sich allerdings nur auf den Verdachtsfall bezog.

Die Arbeitgeberin kündigte zum 18. August 2006 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. März 2007. Gemäß dem Schreiben kündigte sie das Arbeitsverhältnis „wegen des versuchten Betruges bei der Abrechnung von Dienstfahrten“.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage antragsgemäß stattgegeben. Die Berufung der Arbeitgeberin gegen das Urteil wurde vom LAG zurückgewiesen. 

Das LAG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Anhörung des Betriebsrates unwirksam sei. Zur Begründung führte es aus, dass die Arbeitgeberin ihre Kündigung zum einen darauf stützte, dass der Arbeitnehmer zu viele Fahrten abgerechnet habe (Tatkündigung) und zum anderen auf den Verdacht, dass der Arbeitnehmer die abgerechneten Fahrten gar nicht unternommen habe (Verdachtskündigung).

Als Verdachtskündigung sei die Kündigung aber unwirksam, weil die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer zu diesem Vorwurf nicht angehört hatte. Als Tatkündigung sei sie unwirksam, weil sie zu einer solchen wiederum den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört habe (§ 102 BetrVG) Dem widersprach das BAG.

Die Anhörung nach § 102 BetrVG unterliegt keiner Form, so dass sie auch mündlich erfolgen könne. Unstreitig hatte die Arbeitgeberin in einem Gespräch mit dem Betriebsrat diesem alle Informationen über das Vorgehen und die Verdachtsmomente gegen den Arbeitnehmer gegeben. Somit wusste das Gremium auch über alle tatsächlichen Umstände des Falles. Daher durfte das LAG nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Kündigung als Tatkündigung wegen fehlerhafter Betriebratsanhörung unwirksam sei. Vielmehr hätte es prüfen müssen, ob die (zulässigerweise) mündlich gegebenen Informationen ausreichend gewesen wären.

Fazit

Gerade im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung kann es dem Arbeitgeber leicht passieren, dass ihm Formfehler unterlaufen. Ein kleines Trostpflaster gewährt dem so geplagten Arbeitgeber das BAG mit dem vorliegenden Urteil, indem es klarstellt, dass selbst wenn er den Betriebsrat ausdrücklich nur zu einer Verdachtskündigung angehört hat, eine wirksame Betriebsratsanhörung in Bezug auf eine Tatkündigung auch dann gegeben ist, wenn dem Betriebsrat alle Tatsachen mitgeteilt worden sind (gegebenenfalls auch mündlich) die nicht nur den Verdacht, sondern auch den Tatvorwurf selbst begründen.

Dies sollte zwar keinesfalls als Freibrief für nachlässige Betriebsratsanhörungen missverstanden werden, kann jedoch im Einzelfall eine Kündigung vor der Unwirksamkeit wegen eines ärgerlichen Formfehlers bewahren.

Quelle: BAG, Urteil vom 23.06.2009 - 2 AZR 474/07

 

 

 

 

 

 

 

Erscheinungsdatum: 03.12.2009