
Alexander Brierley, LL.M.
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Aus Auslandseinsatz erfolgt kein Anspruch auf Lohnerhöhung
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer nicht automatisch einen Anspruch auf eine Lohnerhöhung haben, sollten sie in das Ausland entsendet werden (vgl. BAG vom 20.04.2011 - 5 AZR 171/10).
Der Fall
Der Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen der Bauindustrie mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern als Maurer eingestellt und wurde auf eine Baustelle nach Dänemark entsandt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er von der Arbeitgeberin den für angestellte Maurer in Dänemark üblichen Lohn, der entscheidend höher lag als der vergleichbare Lohn in Deutschland. Eine besondere Abrede bezüglich des Lohnes hatten die Parteien nicht getroffen. Der Arbeitnehmer verwies insoweit auf die Vorschrift des § 612 BGB, der vorsieht, dass, soweit keine Vergütung explizit geregelt ist, die marktübliche Vergütung zu zahlen ist.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht hatte der Klage insoweit stattgegeben, als es dem Arbeitnehmer Lohn in Höhe des Mindestlohntarifvertrages West zuerkannte. Das Landesarbeitsgericht hatte dem Kläger lediglich den Mindestlohn Ost zugesprochen. Dieser Ansicht schloss sich das Bundesarbeitsgericht an. Das Bundesarbeitsgericht argumentierte, dass - soweit die übliche Vergütung geschuldet sei - sich diese jeweils nach den einschlägigen Tarifverträgen richte, in dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis liege. Im Falle des Arbeitnehmers sei deshalb der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe für den Wirtschaftskreis Ost einschlägig gewesen. Eine höhere Vergütung könne der Arbeitnehmer weder aus dem Umstand des Auslandseinsatzes in Dänemark noch aus dem Mindestlohntarifvertrag West haben.
Fazit
Das zunächst „unscheinbare“ Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat für Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug einige Brisanz. Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie im Rahmen von Auslandsentsendungen automatisch einen Anspruch auf eine Lohnerhöhung haben. Dies ist, wie der vorliegende Fall anschaulich zeigt, nicht der Fall. Ist keine Vergütungsabrede getroffen, bleibt es allenfalls dabei, dass die übliche Vergütung zu zahlen ist. Dies wiederum richtet sich nach dem durchschnittlich tarifvertraglichen Lohngrundsätzen. Nur wenn danach ein höherer Lohn bei Auslandsentsendungen üblich ist, kann über § 612 BGB ein Anspruch auf einen solch höheren Lohn bestehen. Ansonsten bleibt es bei der normalen inländischen Vergütung.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2011 - 5 AZR 171/10
Pressemitteilung-Nr. 32/11
Erscheinungsdatum: 18.05.2011
