
Dr. Thomas Gerdom
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Aufforderung zur Teilnahme an Sprachkurs ist keine Diskriminierung
Fordert ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auf, zum Erwerb der für die Arbeitsaufgaben erforderlichen Sprachkenntnisse an einem Deutschkurs teilzunehmen, so liegt hierin kein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (BAG v. 22.06.2011 - AZR 48/10)
Der Fall
Die klagende Arbeitnehmerin ist seit 1985 (mit einer Unterbrechung) in dem von dem beklagten Arbeitgeber bewirtschafteten Schwimmbad. beschäftigt. Die Klägerin wurde im ehemaligen Jugoslawien geboren, ihre Muttersprache ist kroatisch.
Zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses wurde sie als Reinigungskraft eingesetzt. Seit über 14 Jahren ist sie zudem auch als Vertreterin der Kassenkräfte tätig. Der Arbeitgeber war der Ansicht, die Sprachkenntnisse der Klägerin reichten für ihre Tätigkeit nicht aus. Sie könne sich nicht hinreichend mit Vorgesetzten, Kollegen und Kunden verständigen. Dabei sei in den letzten Jahren sogar ein Rückgang der Sprachkompetenz festzustellen. Der Arbeitgeber forderte daher die Klägerin auf, auf eigene Kosten und in ihrer Freizeit einen Deutschkurs zu absolvieren. Eine Kostenübernahme lehnte der Arbeitgeber ab. Die Klägerin kam der Aufforderung zur Teilnahme an einem Deutschkurs nicht nach und wurde daraufhin vom Arbeitgeber abgemahnt.
Die Klägerin sah in diesem Verhalten des Arbeitgebers eine unzulässige Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft. Sie verklagte den Arbeitgeber daher auf eine Entschädigung i. H. v. 15.000,00 €.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ebenso wie die Vorinstanzen, über die wir bereits an anderer Stelle berichtet hatten, ab.
Das BAG stellte heraus, dass der Arbeitgeber das Recht hat, von seinen Arbeitnehmern die Teilnahme an Sprachkursen zu verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer bestimmten fremden) Sprache erfordert.
Eine andere Frage sei, ob der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer auch verlangen dürfe, den Sprachkurs auf eigene Kosten und in der Freizeit zu absolvieren. Eine derartige Aufforderung könne im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag verstoßen. Ein solcher Verstoß stelle jedoch keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar und begründe daher auch keinen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG.
Fazit
Der Arbeitgeber darf von seinen Arbeitnehmern verlangen, an Schulungen und Kursen teilzunehmen, wenn dort Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die für die Tätigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers erforderlich sind.
Das BAG stellt zutreffend klar, dass sich dieses Recht auch auf Sprachkurse bezieht und nicht auf die deutsche Sprache beschränkt ist, sondern auch den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen umfassen kann. Die Entscheidung ist insoweit auch für Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern relevant, deren Muttersprache Deutsch ist.
Je nach arbeitsvertraglicher und tarifvertraglicher Ausgangslage können die betroffenen Arbeitnehmer aber einen Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme für die Teilnahme an derartigen Sprachkursen haben.
Zu Recht hat das BAG auch klargestellt, dass ein Verstoß gegen geltendes Arbeitsrecht nicht ohne weiteres zugleich eine Diskriminierung darstellt.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 51/11Erscheinungsdatum: 05.07.2011
