Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Arbeitsrecht gilt auch an Karneval

Während der „tollen Tage“ herrscht zwar oft der „Ausnahmezustand“, aber nicht automatisch eine (arbeits)rechtsfreie Zeit. Das Recht oder die Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen, bestimmt sich auch im Karneval nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts.

Gerade in närrischen Hochburgen wie Köln steht an einigen Karnevalstagen scheinbar die Welt Kopf. Regeln des Arbeitsrechts werden dadurch aber nicht automatisch außer Kraft gesetzt, und entgegen der weit verbreiteten Annahme der Geltung eines kölschen Grundgesetzes gibt es auch kein lokales Sonderrecht. So führt in einem Urteil vom 08.08.2003 selbst das LAG Köln (!) aus:

Arbeitsbefreiung an Rosenmontag ist für ein Arbeitsverhältnis weder wesensnotwendig noch von besonderer Bedeutung; sie hat sekundären, außergewöhnlichen Charakter.“

Kein Karnevalstag ist ein gesetzlicher Feiertag, an dem von vornherein Arbeitnehmer eine bezahlte Freistellung verlangen könnten. Es besteht auch kein zwingender Anspruch auf Arbeitsbefreiung aufgrund regionalen Gewohnheitsrechts. Wenn der Arbeitgeber entscheidet, dass in vollem Umfang an den Karnevalstagen gearbeitet wird, ist diese Entscheidung für die Arbeitnehmer bindend.

Etwas anderes gilt dann, wenn tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen eine vollständige oder teilweise Freistellung unter Fortzahlung des Gehalts vorsehen. Dann besteht ein entsprechender Freistellungs- und Gehaltsanspruch der Arbeitnehmer.

Ein solcher kann sich auch aus einer betrieblichen Übung ergeben, nämlich dann, wenn in der Vergangenheit regelmäßig (mindestens drei Jahre) eine betriebliche Praxis eingehalten wurde, ohne dass der Arbeitgeber unter Hinweis auf die Freiwilligkeit der Gewährung von bezahlter Freizeit gehandelt hat und sich die jederzeitige Änderung dieser Entscheidung für die Zukunft vorbehalten hätte.

Entscheidet umgekehrt der Arbeitgeber, seinen Betrieb z.B. am Rosenmontag zu schließen (z.B. weil das Betriebsgelände aufgrund des Zugwegs nicht zugänglich ist oder an diesem Tag ohnehin kaum mit Kundenanfragen zu rechnen ist), und ordnet er für diesen Tag „Betriebsurlaub“ an, kommt es darauf an, ob die Schließung des Betriebs unter Anrechnung auf einen Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer erfolgt. Dies wird ohne besondere Anhaltspunkte nicht anzunehmen sein.

Erklärt der Arbeitgeber hingegen ausdrücklich, dass er allen Arbeitnehmern einen Urlaubstag anrechnen will, so kann er dies jedenfalls in mitbestimmten Betrieben nicht ohne Beteiligung des Betriebsrates, § 87 Abs. 1 Ziff. 5 BetrVG.

Im Übrigen gilt § 7 Abs. 1 BUrlG: bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Ein verordneter „Zwangsurlaub“ für einen Tag ist damit regelmäßig nicht in Einklang zu bringen, denn der Arbeitgeber soll nicht sein Betriebsrisiko (z.B. nicht ausreichend Kunden an Rosenmontag) durch einseitige Festlegung von Urlaubstagen auf die Arbeitnehmer abwälzen können.

Wenn an Karneval gearbeitet wird, dann muss dies auch "richtig" geschehen und gelten ebenfalls keine Sonderregelungen. Ohne Einverständnis des Arbeitgebers können die Arbeitnehmer daher nicht beschließen, allesamt kostümiert zu erscheinen, das Radio mit Karnevalsmusik anzustellen und ein Bierfass anzuschlagen. Entscheidend ist hier im Einzelfall immer, ob ohne Beeinträchtigungen die Arbeit sowohl intern wie auch gegenüber Kunden ungestört erbracht werden kann.

Fazit:

Gerade in den Karnevalshochburgen machen viele Betriebe aus der „Not" eine Tugend und feiert die Belegschaft gemeinsam Karneval. Doch auch hier wird die Betriebsfeier nicht zur rechtsfreien Zone. Dem Chef an Karneval mal richtig die Meinung zu geigen (und das möglicherweise vor der versammelten Belegschaft), kann durchaus nachteilige Konsequenzen über eine Abmahnung bis hin zur (ggf. sogar fristlosen) Kündigung haben.

Das Abschneiden der Krawatte gilt in den Karnevalszentren hingegen an Weiberfastnacht als „gerechtfertigte Sachbeschädigung". In Köln dürften entsprechende Klagen der Vorgesetzten daher nicht so erfolgversprechend sein wie in Essen: das dortige Amtsgericht sprach dem Vorgesetzten einen Schadensersatz für seine abgeschnittene Krawatte zu.

Erscheinungsdatum: 28.02.2011