
Alexander Brierley, LL.M.
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Arbeitgeber haften für Ihre Arbeitnehmer? Schadenersatz wegen ausländerfeindlicher Beschriftung in Toilette
Zur Frage, ob sich ein Arbeitgeber schadenersatzpflichtig macht, wenn er nicht entschieden gegen Diskriminierungen im Betrieb vorgeht.
Der Fall:
Das Bundesarbeitsgericht hatte über Entschädigungsansprüche nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen ausländerfeindlicher Parolen auf Toiletten zu entscheiden.
In der Herrentoilette des Lagers im Betrieb eines Arbeitgebers hatte ein unbekannter Mitarbeiter ausländerfeindliche Parolen angebracht. Zum einen ein Hakenkreuz als auch schwerwiegende Beleidigungen, welche geeignet waren, Ausländer schwer herabzuwürdigen. Vier türkischstämmige Kläger fühlten sich durch die angebrachten Schmierereien belästigt und verklagten ihren Arbeitgeber auf Schadenersatz nach dem AGG. Sie machten geltend, dass der Unternehmensleitung seit einiger Zeit bekannt war, dass entsprechende Parolen auf der Herrentoilette angebracht waren, diese jedoch nichts veranlasst habe und sich lediglich dahin gehend äußerte, „dass die Leute ebenso denken würden“.
Spätestens im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreites im März 2007 erfuhr das Unternehmen von den Schmierereien. Es ließ diese dann Anfang April 2007 beseitigen. Mit Schreiben vom 11.04.2007 forderten die Kläger von dem Unternehmen jeweils eine Entschädigung wegen einer diskriminierenden Belästigung i. S. d. § 3 Abs. 3 AGG. Nachdem das Unternehmen die Ansprüche zurückgewiesen hatte, erhoben die Mitarbeiter Klage auf Zahlung von jeweils 10.000,00 €.
Das Urteil:
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage, wie bereits die Vorinstanzen, abgewiesen. Das BAG hat die ausländerfeindlichen Parolen als unzulässige Belästigung der Kläger wegen ihrer ethnischen Herkunft angesehen. Eine Diskriminierung lag somit grundsätzlich vor. Auf Grund der streitigen Angaben über den Zeitpunkt der Unterrichtung der Unternehmensleitung über die Beschriftung und deren Reaktion darauf, konnte der erkennende Senat jedoch keine Entscheidung darüber treffen, ob durch die Schmierereien ein sog. „feindliches Umfeld“ i. S. d. § 3 Abs. 3 AGG geschaffen worden war. Dies konnte durch die Tatsacheninstanzen nicht endgültig festgestellt werden.
In jedem Fall scheiterte der Anspruch jedoch daran, dass die Kläger es versäumt hatten, die Entschädigungsansprüche innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG schriftlich geltend zu machen. Die Frist habe spätestens ab dem Zeitpunkt der von den Klägern behaupteten Unterrichtung der Unternehmensleitung im September 2006 zu Laufen begonnen und sei deshalb mit Klageerhebung am 11.04.2007 längst abgelaufen. Entsprechend war auch eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes entbehrlich.
Fazit:
Es bleibt also vorerst so, dass erfolgreiche Klagen nach dem AGG rar gesät sind. Hieraus sollten Arbeitgeber jedoch nicht das falsche ableiten. Das BAG hat klargestellt, dass die ausländerfeindlichen Parolen auf der Herrentoilette grundsätzlich geeignet gewesen wären, eine Belästigung i. S. d. § 3 Abs. 3 AGG darzustellen. Dies wiederum kann im Ergebnis durchaus ein Schadenersatzanspruch der betroffenen Arbeitnehmer zur Folge haben, dies hat das BAG auch ausdrücklich anerkannt. Vorliegend scheiterte der Anspruch in erster Linie daran, dass die Kläger die Ansprüche schlicht zu spät geltend gemacht hatten.
Zur Vermeidung entsprechender Klageverfahren und evtl. Schadenersatzzahlung ist Arbeitgebern daher auch weiterhin dringend zu empfehlen, Hinweisen auf Diskriminierung i. S. d. AGG nachzugehen und ggf. entsprechende Maßnahmen zur Unterbindung derselben zu ergreifen.
Quelle: BAG Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08
Erscheinungsdatum: 07.10.2009
