Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Altersdiskriminierung im MTV Einzelhandel NRW

Nach einem Urteil des LAG Düsseldorf verstoßen die nach dem Lebensalter gestaffelten Urlaubsansprüche im Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (LAG Düsseldorf, Urt. v. 18.01.2010, 8 Sa 1274/10).

Der Fall:

Die Klägerin arbeitet bei einer Einzelhandelskette. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Manteltarifvertrags Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Danach steht den Arbeitnehmern bei einer 6-Tage-Woche ein altersabhängig gestaffelter jährlicher Urlaubsanspruch wie folgt zu:

  • bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage
  • nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage
  • nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage
  • nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage

Die inzwischen 24jährige Klägerin klagte auf Gewährung eines Urlaubsanspruchs im Umfang von 26 Urlaubstagen.

Die Entscheidung:

Das LAG Düsseldorf hat der Klägerin ebenso wie das ArbG Wesel in der Vorinstanz Recht gegeben und hat die Regelung des MTV Einzelhandel für altersdiskriminierend erachtet. Eine Rechtfertigung nach § 10 AGG liege nicht vor, denn es fehle an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung, welches im Tarifvertrag oder in dessen Kontext Anklang gefunden habe. Insbesondere das seitens des Arbeitgebers vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden, überzeuge nicht.

Rechtsfolge der Altersdiskriminierung ist nach Auffassung des LAG die sog. Angleichung nach oben: die Klägerin kann den für sie günstigsten Anspruch geltend machen, also 36 Urlaubstage pro Jahr. Dies folge aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben.

Fazit:

Bereits die Vorentscheidung des ArbG Wesel (Urt. v. 11.08.2010, 6 Ca 736/10) hatte erste Nervosität verbreitet – denn nach Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche sind in vielen Tarifverträgen vorgesehen.

Es darf aber nicht der Rückschluss gezogen werden, dass nunmehr jegliche Differenzierung nach dem Lebensalter in tarifvertraglichen Regelungen altersdiskriminierend und damit unwirksam ist. Denn entscheidend ist die Frage, ob nicht im Einzelfall ein legitimes Ziel für eine Differenzierung nach Lebensaltersstufen vorliegt. Das kann z.B. darin liegen, dass bei (deutlich) älteren Arbeitnehmern ein größerer Erholungsbedarf als bei (deutlich) jüngeren Arbeitnehmern angenommen wird.

Bei einer Regelung, die aber allein zwischen dem 20. und 30. Lebensjahr eine Steigerung des Urlaubsanspruchs um 20% vorsieht, kann ein solch gesteigerter Erholungsbedarf gerade in den Anfangsjahren des Berufslebens nicht angenommen werden. Der Verweis auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf war hier nicht hilfreich. Wie schon in der ersten Instanz konnten keine überzeugenden Belege dafür vorgebracht werden, warum gerade zwischen dem 20. und 23. Lebensjahr eine Steigerung um über 10% angezeigt ist. Entsprechend hohe Geburtenraten in gerade diesem Zeitfenster konnte der Arbeitgeber nicht einmal schlüssig vortragen.

Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung 9/11 des LAG Düsseldorf

 

Erscheinungsdatum: 18.01.2011