
Alexander Brierley, LL.M.
Tel. +49(0)221 9 51 90-82Fax +49(0)221 9 51 90-92
a.brierley@cbh.de
Alle Jahre wieder …gibt es Ärger mit dem Weihnachtsgeld
Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann selbst ein vertraglich vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt einen Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht in jedem Fall ausschließen. (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09)
Der Fall:
Die Arbeitgeberin hatte ihren Arbeitnehmern über mehrere Jahre hinweg jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes gezahlt, ohne dass bei der Zahlung ein ausdrücklicher Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt worden war. Im Zuge der Wirtschaftskrise erklärte die Arbeitgeberin, dass in diesem Jahr eine Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei, und verwies dabei auf eine Klausel, die sie standardmäßig in Arbeitsverträgen verwendete. Dort hieß es:
„Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“
Der Arbeitnehmer hielt diese Klausel für unwirksam und klagte auf Zahlung des Weihnachtsgeldes.
Das Urteil:
Das Bundesarbeitsgericht gab dem klagenden Arbeitnehmer, genau wie die Vorinstanzen, Recht. Es betonte dabei, dass ein vertraglich vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt grundsätzlich durchaus geeignet sei, das Entstehen einer sog. betrieblichen Übung zu verhindern, und dazu führen könne, dass Arbeitnehmer für die Zukunft keinen Anspruch auf eine bestimmte wiederholt geleistete Gratifikation hätten.
Allerdings müsse ein solcher, als allgemeine Geschäftsbedingung formulierter Vorbehalt nicht mehrdeutig, sondern klar und verständlich im Sinne des § 307 BGB sein. Die oben zitierte Klausel war nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts unklar und eben nicht eindeutig formuliert. Sie sei nicht geeignet, das mehrfache, tatsächliche Erklärungsverhalten des Arbeitgebers hinreichend zu entwerten. Die Klausel könne auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte. Ferner sei ein Widerruf vorbehalten, was allerdings voraussetze, dass überhaupt ein Anspruch entstanden sei, was gerade durch die Klausel ausgeschlossen werden sollte. Aufgrund dieser Widersprüchlichkeit wurde die Klausel als unwirksam gewertet.
Fazit:
Der liebe Streit um’s Weihnachtsgeld wird immer mehr zu einem alljährlichen Klassiker des Arbeitsrechts. Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, dass die Interessenlage des Arbeitgebers, Gratifikationen flexibel zu gewähren, immer schwerer rechtssicher durchzusetzen sein wird. Das Bundesarbeitsgericht hat die Tür jedoch nicht verschlossen; gefordert wird lediglich eine saubere, widerspruchsfreie Formulierung. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber einfach zu viel gewollt und damit den Freiwilligkeitsvorbehalt selbst zerstört.
Quelle: BAG, Pressemitteilung 90/10
Erscheinungsdatum: 15.12.2010
