Alexander Brierley, LL.M.

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Abberufung von Datenschutzbeauftragten deutlich erschwert

In seinem Urteil vom 23.03.2011 (Az.: 10 AZR 562/09) hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass die Hürden für den Widerruf der Bestellung zum internen Datenschutzbeauftragten hoch sind.

Der Fall:

Die Arbeitgeberin hatte im Jahr 1992 eine ihrer Arbeitnehmerinnen zur Datenschutzbeauftragten bestellt. In dieser Funktion führte diese circa 30 % ihrer gesamten Arbeitszeit aus. Im Jahr 2008 beschloss die Arbeitgeberin, dass der Datenschutz für sie und ihre Tochtergesellschaften einheitlich durch einen externen Datenschutzbeauftragten betreut werden sollte, der ab dem 01.08. dieses Jahres die Funktion als einheitlicher konzernweiter betrieblicher Datenschutzbeauftragter bekommen sollte. Gleichzeitig beschloss die Arbeitgeberin, dass die Bestellung der jeweiligen internen Datenschutzbeauftragten der Arbeitgeberin und ihrer Tochterunternehmen widerrufen werden sollte. Gegen diesen Widerruf und die damit verbundene Teil-Kündigung setzte sich die Arbeitnehmerin zur Wehr.

Die Entscheidung:

Die Arbeitnehmerin bekam in allen Instanzen Recht. Der Widerruf der Bestellung zur Datenschutzbeauftragten aufgrund der Tatsache, dass die Arbeitgeberin diese Funktion nun einheitlich extern vergeben wollte, war nach Ansicht der Gerichte unwirksam. Das BAG wies darauf hin, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 4f Abs. 3 BDSG eine Abberufung nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB (fristlose Kündigung) möglich sei. Die Organisationsentscheidung, zukünftig den Datenschutz durch einen externen Datenschutzbeauftragten betreuen zu lassen, stellt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts und der Vorinstanzen aber gerade keinen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift dar.

Zwar wurde von den Gerichten anerkannt, dass im Einzelfall auch aus betriebsbedingten Gründen eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt. Angesichts der Funktion und der Systematik des § 4f Abs. 3 BDSG ergäben sich jedoch bei der Anwendung in Bezug auf die Abberufung eines internen Datenschutzbeauftragten weitere Einschränkungen. Durch die Regelung in § 4f Abs. 3 BDSG soll die Weisungs- und Benachteiligungsfreiheit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben garantiert werden. Der Datenschutzbeauftragte soll also seinen Aufgaben ohne Furcht vor einer Abberufung nachgehen können. Dieser Schutz würde unterlaufen, wenn es zulässig wäre, allein aufgrund einer betrieblichen Organisationsentscheidung die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen. Als wichtige Gründe für den Widerruf der Bestellung werden deshalb in der Literatur (zum Teil mit unterschiedlichen Gewichtungen) Pflichtverletzungen bei der Amtsführung des Datenschutzbeauftragten bzw. personen- und verhaltensbedingte Kündigungsgründe anerkannt.

Fazit:

Wie das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich festgestellt hat, ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei, ob er einen internen oder einen externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Hat er jedoch eine Wahl getroffen, kann er die einmal vorgenommene Bestellung  nicht ohne weiteres mit der Begründung widerrufen, nun eine andere Organisationsentscheidung getroffen zu haben.

Arbeitgeber sind auch zukünftig gut beraten, sich genau zu überlegen, ob sie wirklich das Amt des Datenschutzbeauftragten intern vergeben wollen. Neben der hier dargestellten Problematik, dass das einmal vergebene Amt nur bei schweren Pflichtverstößen widerrufen werden kann, ist zu beachten, dass die betroffenen Mitarbeiter auch sonst unter dem besonderen Kündigungsschutz des § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG stehen. Inwieweit zumindest aufgrund einer Organisationsentscheidung (betriebsbedingte Gründe) wenigstens das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis im Wege einer fristlosen Kündigung mit sozialer Auslauffrist kündbar wäre, musste das Bundesarbeitsgericht vorliegend nicht entscheiden. Diese Problematik sollten Arbeitgeber aber in jedem Falle im Auge behalten.

Festzuhalten ist, dass die Bestellung von internen Datenschutzbeauftragten durch diese Entscheidung erheblich unattraktiver geworden ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011 - 10 AZR 562/09
Pressemitteilung Nr. 22/11

Erscheinungsdatum: 08.04.2011