
Alexander Brierley, LL.M.
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Ab zum Arzt und dann Koffer packen
Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf wird gerade über einen Rechtsstreit verhandelt, in dem zu entscheiden ist, ob ein Arbeitgeber einem Auszubildenden wegen „verräterischer“ Facebook-Eintragung kündigen kann (7 Ca 2591/11)
Der Fall
Eine Auszubildende zur Friseurin hatte sich gegenüber ihrem Ausbilder krank gemeldet. Auf ihrer Facebook-Seite hatte sie als Status „ab zum Arzt und dann Koffer packen“ gepostet. Weiterhin konnte man auf ihrer Facebook-Seite nachlesen, dass sie sich noch während der Dauer der angeblichen Arbeitsunfähigkeit hatte tätowieren lassen sowie eine Diskothek besucht hat. Die Auszubildende beruft sich im Verfahren darauf, dass die daraufhin tatsächlich im Rahmen der attestierten Arbeitsunfähigkeit angetretene Reise nach Mallorca absprachegemäß mit einem Arzt erfolgt sei, weil dies angeblich positiv für den Heilungsverlauf gewesen sei.
Fazit:
Der Fall weist als solches keine rechtlichen Besonderheiten auf, dennoch birgt er einige Brisanz. Er gehört zur ersten Welle derjenigen Verfahren, die zum Gegenstand arbeitsrechtliche Maßnahmen haben, die aufgrund von Äußerungen von Arbeitnehmern in sog. sozialen Medien erfolgt sind. Das Thema ist umso brisanter, da im Entwurf des neuen Beschäftigten-Datenschutzgesetzes ein „Spionieren“ des Arbeitgebers in sog. sozialen Netzwerken nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt gestattet sein soll. Insgesamt ist das Verfahren als weiterer Hinweis zu werten, dass soziale Medien endgültig Einzug in das deutsche Arbeitsrechtspraxis gefunden haben.
Dabei weisen wir auch auf unser Mandanten-Seminar hin, das die Themen Social Media und Datenschutz und ihre arbeitsrechtlichen Implikationen zum Gegenstand hat.
Erscheinungsdatum: 14.09.2011
