
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Zulässigkeit von Treuhand-Domains
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom Urteil vom 8. Februar 2007 – I ZR 59/04) hatte darüber zu entscheiden, ob es unter bestimmten Umständen zulässig sein kann, einen fremden Domainnamen für sich zu registrieren. In der Praxis ergeben sich in diesen Fällen vielfach Probleme, wenn die Registrierung Namensrechte Dritter verletzt und sich der vertretungsweise Anmeldende selbst nicht auf eigene Namensrechte stützen kann. Der BGH hat im Ergebnis die sog. Domain-Treuhand als zulässig beurteilt.
Der Entscheidung des Senats lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger trägt den Familiennamen Grundke. Er hat sich dagegen gewandt, dass der Domainname "grundke.de" für den Beklagten registriert ist, und hat von diesem die Freigabe des Domainnamens verlangt. Der Beklagte heißt selbst nicht Grundke. Er ist aber von der Grundke Optik GmbH im April 1999 beauftragt worden, diesen Domainnamen registrieren zu lassen und für die Grundke Optik eine Homepage zu erstellen. Bei der DENIC e. G. ist als Inhaber der Domain der Beklagte registriert. Bis auf eine kurze Unterbrechung im Sommer 2001 erschien auf der Homepage "grundke.de" seitdem der Internetauftritt der Grundke Optik.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst bestätigt, dass grundsätzlich schon die Registrierung eines fremden Namens als Domainname ein unbefugter Namensgebrauch sei, gegen den jeder Namensträger unter dem Aspekt der Namensanmaßung vorgehen könne. Das gelte jedoch nicht, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden sei. Wegen des im Domainrecht unter Gleichnamigen geltenden Prioritätsprinzips, wonach eine Domain allein demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen, müssten die anderen Namensträger aber zuverlässig und einfach überprüfen können, ob eine derartige Auftragsreservierung vorlag. Das sei insbesondere der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint.
Im Streitfall lag bei Registrierung des Domainnamens ein Auftrag der Grundke Optik zur Erstellung ihrer Homepage vor. Diese Homepage wurde auch alsbald freigeschaltet, bevor der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht hat. Damit steht der Grundke Optik gegenüber dem Kläger die Priorität für den Domainnamen grundke.de zu, auf die sich der Kläger aufgrund des ihm erteilten Auftrags berufen kann. Dabei ist nicht entscheidend, ob zwischen der Grundke Optik und dem Beklagten ausdrücklich vereinbart war, dass die Registrierung auf den Namen des Beklagten erfolgt. Für die Priorität der Registrierung des Domainnamens kommt es auf Einzelheiten des Auftragsverhältnisses nicht an, wenn es tatsächlich bestand und etwa durch Freischaltung einer Homepage des Namensträgers nach außen dokumentiert worden ist.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung des BGH eine deutliche Erleichterung im Zusammenhang mit der Beauftragung zur Registrierung von Domains für Dritte. Gleichwohl bedeutet die Entscheidung keinen Freibrief zur Anmeldung von Domains, die Namensrechte Dritter verletzen können. Das Gericht hat betont, dass die anderen Namensträger zuverlässig und einfach überprüfen können müssen, ob eine Auftragsreservierung vorliegt. Ist eine solche Auftragsreservierung nicht erkennbar oder liegt eine Auftragsreservierung nicht vor, kann dem Anmelder eine Namensverletzung entgegengehalten werden.
Die Entscheidung ist abrufbar unter: www.bundesgerichtshof.de
Erscheinungsdatum: 15.02.2007
