
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Zulässigkeit von Links auf illegale Kopiersoftware
Das LG München I (Urteil vom 11.10.2006, Az. 21 O 2004/06) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Presseunternehmen berechtigt ist, im Rahmen seiner redaktionellen Berichterstattung auf eine Kopier-Software zu verlinken und über den Hersteller und das Produkt zu berichten, wenn die betreffende Software gegen Schutzbestimmungen des Urheberrechts verstößt.
Während das Gericht die schlichte Berichterstattung als durch die Pressefreiheit gedeckt ansah, erachtete das LG München I die Verlinkung des Angebots als unzulässig.
Der Beklagte habe durch das Setzen des Hyperlinks einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG auf der verlinkten Website jedenfalls in Gestalt der Werbung für die verlinkte Software und der damit unmittelbar verbundenen Möglichkeit, auch zu der ebenfalls werbenden Seite über die Software zu gelangen, willentlich and adäquat kausal unterstützt. Obwohl § 95a UrhG und die Vorschriften des Rechts der unerlaubten Handlung und der Störerhaftung insoweit einschränkend ausgelegt werden müssten, dass jedenfalls im Kernbereich noch eine Presseberichterstattung auch über Produkte, die Kopierschutz in rechtswidriger Weise umgehen, möglich sein müsse, könne hieraus eine Rechtfertigung aktiver Unterstützungshandlungen, wie sie die Verlinkung darstelle, nicht abgeleitet werden. Zu berücksichtigen sei, dass die Möglichkeit, den Text von Online-Berichten direkt mit Hyperlinks zu unterlegen, eine gegenüber klassischen Printmedien sowie Rundfunk- und Fernsehberichterstattungen ungleich größere Vielfalt der Informationsauswahl für den Internet-Leser mit sich bringe. Die Verlinkung sei aber nicht verhältnismäßig, da über die zur Verfügung Stellung weiterer Informationen hinaus zugleich eine so schwerwiegende Rechtsgefährdung der ebenfalls grundsätzlich geschützten Rechte der Klägerinnen an ihrem geistigen Eigentum verbunden sei, dass dem gegenüber das vergleichsweise geringe Plus an Information das Setzen eines Links im Einzelfall nicht geboten erscheine.
Es erscheint fraglich, ob der Entscheidung des LG München I zugestimmt werden kann. Auf der einen Seite könnte man einwenden, dass ein Link auf eine ohne Weiteres auch durch eine Suchmaschine ermittelbaren Inhalt nicht kausal im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG sein könnte. Auf der anderen Seite könnte man argumentieren, dass solche „Reserveursachen“ gänzlich außer Betracht bleiben müssen. Eine Entscheidung dürfte wohl am ehesten durch eine umfassende Güterabwägung der Pressefreiheit und Eigentumsgarantie erreicht werden können, welche das LG München I zugunsten der Eigentumsgarantie vorgenommen hat. Zwingend erscheint dieses Abwägungsergebnis hingegen nicht.
Zum Hintergrund der Entscheidung ist anzumerken, dass die Münchener Richter bereits im vergangenen Jahr eine ähnliche Konstellation, betroffen war der im Computer-Bereich bekannte Heise-Verlag, beschäftigt hat. Wie im vorliegenden Fall wurde die Berichterstattung als zulässig, die Verlinkung hingegen als unzulässig angesehen. Der betroffene Verlag legte in Anbetracht einer möglichen Verletzung der Pressefreiheit Verfassungsbeschwerde ein, über die noch nicht entschieden wurde. Vielleicht wird daher das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort in der Angelegenheit sprechen.
Der Heise Verlag hat den Verlauf des Verfahrens aus dem letzten Jahr ausführlich dokumentiert und zahlreiche Dokumente hinterlegt, unter anderem auch die erwähnte Verfassungsbeschwerde.
Die Dokumente sind abrufbar unter: http://www.heise.de/heisevsmi/
Erscheinungsdatum: 30.11.2006
