Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages bewertet Datenschutz bei Facebook – ULD zwar zurückgepfiffen, Rechtsunsicherheit bleibt allerdings bestehen

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat sich in einem aktuellen Gutachten mit der datenschutzrechtlichen Bewertung von Fanpages und Social-Plugins des Anbieters Facebook beschäftigt. Das Ergebnis ist ernüchternd: Insbesondere zu einer konkreten Empfehlung für Website-Betreiber zur Verwendung bzw. Nichtverwendung der verbreiteten Facebook-Plugins können sich die Verfasser des Gutachten nicht durchringen.

1. Hintergrund

Anlass für die gutachterliche Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages bildete ein Arbeitspapier des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), welches am 19.8.2011 unter dem Titel „Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook“ veröffentlicht wurde.

Auf Grundlage seiner technischen und rechtlichen Analyse kommt das ULD zu dem Ergebnis, dass sog. Fanpages bei Facebook und Social-Plugins wie der „Gefällt mir“-Button gegen das Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)5 verstoßen. In einer Pressemitteilung forderte das ULD alle Webseitenbetreiber in Schleswig-Holstein auf, ihre Fanpages bei Facebook und Social-Plugins auf ihren Webseiten zu entfernen. Das UDL erwarte, dass sie umgehend die Datenweitergaben über ihre Nutzenden an Facebook in die USA einstellten, indem sie die entsprechenden Dienste deaktivierten. Erfolge dies nicht bis Ende September 2011, so werde das ULD weitergehende Maßnahmen – bei öffentlichen Stellen Beanstandungen nach § 42 LDSG SH, bei privaten Stellen Untersagungsverfügungen nach § 38 Abs. 5 BDSG sowie Bußgeldverfahren – ergreifen.

2. Gegenstand des Gutachtens

Die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages untersucht zunächst, inwieweit der Rechtsauffassung des ULD zuzustimmen ist und Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen seitens Facebook vorliegen. Die Darstellung konzentriert sich dabei vor allem auf die für die Verwender von Social-Plugins und die Betreiber von Facebook Fanpages relevanten Rechtsfragen. Anschließend werden die formellen Voraussetzungen für die angedrohten Bußgeldverfahren dargestellt. Abschließend wird geprüft, welche Konsequenzen sich auf Grundlage der rechtlichen Bewertung des ULD für Webseitenbetreiber ergeben, insbesondere ob diese gezwungen sind, ihre Fanpages bei Facebook und die Social-Plugins auf ihren Webseiten zu entfernen. Die technische Bewertung des ULD wird dem Gutachten zugrunde gelegt.

3. Ergebnisse des Gutachtens

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat mit Kritik am Arbeitspapier des ULD nicht gespart, wobei jedoch im Ergebnis zu bemängeln ist, dass eindeutige Positionierungen und klare Handlungsempfehlungen weitgehend ausbleiben.

Das Gutachten des ULD übergehe an einigen Stellen bestehende Streitigkeiten zur Beantwortung datenschutzrechtlicher Fragestellungen. Zudem sei die rechtliche Bewertung teilweise lückenhaft und nicht durchgängig nachvollziehbar. So werde zunächst der Personenbezug von IP-Adressen und auch Cookies entgegen der Darstellung der Verfasser des Arbeitspapiers nicht einhellig beantwortet. Vielmehr herrsche Streit über die Anforderungen an die Bestimmbarkeit einer Person. Das ULD blende somit eine seit vielen Jahren kontrovers diskutierte Frage aus.

Im Hinblick auf die zur Verantwortlichkeit von Webseitenbetreibern gemachten Feststellungen erscheine jedenfalls die Begründung einer Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG und einer daraus resultierenden Verantwortlichkeit der Webseitenbetreiber für die durch Facebook erstellten Statistiken nicht nachvollziehbar. Eine Verantwortlichkeit von Facebook Nutzern sei zudem entgegen der Bewertung des ULD wohl jedenfalls dann abzulehnen, wenn diese gleichzeitig Betroffene i. S. d. Datenschutzrechts seien und lediglich Daten zu ihrer eigenen Person verarbeiteten.

Im Rahmen der Darstellungen zum anwendbaren Rechtgehe das ULD ohne Weiteres davon aus, dass all solche Daten, die nicht als Bestands- oder Nutzungsdaten i. S. d. TMG zu qualifizieren seien, als Inhaltsdaten dem Anwendungsbereich des BDSG unterlägen. Nach einer anderen Ansicht seien solche Daten jedoch zur Wahrung der Einheitlichkeit des Telemedienschutzes ebenfalls nach § 15 TMG zu behandeln.

Den Ausführungen zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung sei im Ergebnis wohl zuzustimmen. Im Hinblick auf die Informationspflichten von Webseitenbetreibern gehe das ULD davon aus, dass insoweit der Anwendungsbereich des § 5 TMG eröffnet sei. Im Einzelfall lasse sich bei entsprechender Begründung jedoch auch eine abgeschwächte Impressumspflicht nach § 55 RStV begründen. Insgesamt hänge die Bewertung der durch das ULD gemachten Ausführungen zu Informationspflichten und Datensicherheit davon ab, inwieweit man die Verwender von Social-Plugins als verantwortliche Stellen betrachte.

4. Konsequenzen

Die Frage möglicher Konsequenzen für Webseitenbetreiber lasse sich im Ergebnis nicht eindeutig beantworten. Nach Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages dürfte jedoch das Landesinnenministerium für die Verhängung von Bußgeldern nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 TMG zuständig sein, nicht das ULD.

Im Übrigen gehe das ULD in seiner Beurteilung überwiegend von vertretbaren Rechtsauffassungen aus, jedoch sei der durch das ULD erweckte Eindruck, die untersuchten Sachverhalte würden eindeutig gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen, unzutreffend. Vielmehr sei das geltende Datenschutzrecht von Unsicherheiten geprägt und mache die eindeutige Beantwortung rechtlicher Fragen in diesem Bereich schwer. Eine gerichtliche Beurteilung der untersuchten Sachverhalte stehe bislang aus. Die zur Frage der Personenbezogenheit einer IP-Adresse auch in der Rechtsprechung vertretenen verschiedenen Auffassungen machten zudem deutlich, dass selbst im Falle einer richterlichen Entscheidung nicht von einer endgültigen Klärung datenschutzrechtlichen Kontroversen ausgegangen werden könne.

Es könne daher keine abschließende Empfehlung hinsichtlich einer Entfernung der durch das ULD als datenschutzrechtlich unzulässig bewerteten Angebote gegeben werden.

Quelle: Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, Ausarbeit „Die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch sogenannten Facebook Fanpages und Social-Plugins“, aktualisierte Fassung vom 7.10.2011.

Im Volltext abrufbar unter: http://www.sebastian-blumenthal.de/files/35704/Gutachten_Facebook_FINAL.pdf

Erscheinungsdatum: 25.10.2011