Dr. Sascha Vander, LL.M.

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Wirksamkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung bei Rabattsystemen

Das LG München I (Urteil vom 09.03.2006 – 12 O 12679/05) hatte sich mit einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und der Frage einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung zur Nutzung von Kundendaten durch den Betreiber eines Rabattsystems (Payback) und die daran angeschlossenen Partnerunternehmen zu befassen. Dabei hat das Gericht der bislang praktizierten „Opt Out“-Lösung eine klare Absage erteilt.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Rabattsystems sahen vor, dass der Verbraucher mit seiner Unterschrift auch das Einverständnis zur Speicherung und Nutzung der persönlichen Daten und der Rabattdaten zu Werbe- und Marktforschungszwecken durch den Betreiber des Rabattsystems und die Partnerunternehmen erklärte. Neben der betreffenden Klausel war ein Kästchen angebracht, das der Kunde ankreuzen konnte, wenn er die Einwilligung nicht erteilen wollte.

Das Gericht stellte fest, dass durch die Art und Weise des kraft AGB vorgesehenen Einverständnisses keine freie Entscheidung des Kunden zur datenschutzrechtlichen Einwilligung gegeben sei. Insgesamt werde die Warnfunktion der Einwilligung nicht erreicht, da die Klausel leicht übersehen werden könne. Zudem werde dem Kunden suggeriert, dass die Einwilligung die Regel sei und durch die Notwendigkeit des „Auskreuzens“ eine Hemmschwelle für die Versagung aufgebaut.

Die vom LG München I vorgenommene Wertung erscheint allerdings keinesfalls zwingend. Die Vorschriften des BDSG sehen nicht ausdrücklich eine „Opt In“-Lösung vor, wie dies etwa im Bereich des Telefonmarketings bzw. elektronischer Werbung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG der Fall ist. Vielmehr beschränkt sich das BDSG in § 4a auf die Festlegung bestimmter Anforderungen an eine Einwilligungserklärung. Eine solche ist hiernach nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Zudem bedarf die Erklärung der Schriftform. Soweit die Erklärung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt wird, ist sie schließlich besonders hervorzuheben. Auf Grundlage dieser Anforderungen erscheint es daher ausreichend, wenn für den Betroffenen klar erkennbar ist, was für eine Einwilligung abzugeben ist. Dies sollte in der Praxis durch einen besonders hervorgehobenen und klar erkennbaren Passus auch in der Weise erfolgen können, dass die betreffende Passage durch Auszukreuzen nicht Bestandteil der Vereinbarung werden soll. Zudem ist zu bedenken, dass der Betroffene die Klausel durch seine Unterschrift ohnehin selbst aktiv bestätigen muss, so dass die Notwendigkeit einer etwaigen darüber hinausgehenden Bestätigung in Frage zu stellen ist. Dennoch ist nicht in Abrede zu stellen, dass durch die Notwendigkeit des Auskreuzens ein gewisser Automatismus für die Einwilligungserklärung vorgezeichnet ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sowohl die Verbraucherzentrale – diese hatte noch weitere vom Gericht unbeanstandet gelassene Klauseln moniert – als auch der Betreiber des Rabattsystems werden in Berufung gehen. Der Ausgang der Verfahrens darf mit Spannung erwartet werden.

Erscheinungsdatum: 30.03.2006