
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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Wirksamkeit datenschutzrechtlicher Einwilligung mit „Opt-out“
Das OLG München hatte sich in einer Entscheidung vom 28.09.2006 – Az. 29 U 2769/06 mit den Anforderungen an die Wirksamkeit zur Erteilung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung zu befassen. Im Gegensatz zur Vorinstanz (vgl. CBH News vom 30.03.2006 - http://www.cbh.de/article9097-1999.html) legte das OLG München einen weniger strengen Maßstab an und beurteilte eine Einwilligung mit „Opt-out-Regelung“ als mit § 4a BDSG vereinbar.
Zur Begründung stellte das Gericht maßgeblich auf die Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG ab, wonach eine Einwilligung nur wirksam ist, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht und ohne Zwang erfolgt. Entgegen der Ansicht des Ausgangsgerichts bestehe ein solcher Zwang bei einer Klausel, die eine „Opt-out-Regelung“ enthalte, nicht, da der Verbraucher die Möglichkeit habe, die Einwilligung durch Ankreuzen nicht zu erteilen.
Bei der Beurteilung sei nicht auf den flüchtigen Verbraucher, sondern auf den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher abzustellen, welcher Klauseln nicht ungelesen akzeptiere. In der gesetzlichen Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG werde vorausgesetzt, dass eine vorformulierte Einwilligung nicht nur in Gestalt einer so genannten „Opt-in-Klausel“, bei der die Möglichkeit besteht, „ja“ oder „nein“ anzukreuzen, zulässig sei, sondern auch in Gestalt einer „Opt-out-Klausel“ zulässig sein könne. Soweit Vorschriften für elektronische Einwilligungen verlangten, dass diese nur durch „eine eindeutige und bewusste Handlung“ (vgl. § 4 Abs. 2 TDDSG) erfolgen könnten, handele es sich um Sondervorschriften, die im Anwendungsbereich des § 4a BDSG, der vor allem den Offline-Bereich betreffe, mangels planwidriger Regelungslücke nicht analogiefähig seien. Auch wenn der Verbraucher das Risiko des Überlesens trage, stelle dies gleichwohl vor dem Hintergrund der bereichsspezifischen Vorschrift des § 4a Abs. 1 BDSG und im Hinblick darauf, dass nicht auf den flüchtigen Verbraucher abzustellen sei, keine unangemessene Benachteiligung dar.
Für die Praxis dürfte die Entscheidung des OLG München ganz erhebliche Bedeutung erlangen, gestaltet sich eine zulässige Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung durch die Ermöglichung des „Opt-out-Verfahrens“ deutlich komfortabler. Während nach dem „Opt-in-Verfahren“ gerade eine aktive Entscheidung des Verbrauchers erforderlich ist, führt die Verwendung eines „Opt-out-Verfahrens“ zu einem Automatismus, der nur durch eine bewusste Entscheidung des Verbrauchers unterbrochen werden kann.
Vor dem Hintergrund des Wandels des Verbraucherleitbildes dürfte der Entscheidung des OLG München trotz der Risikoverlagerung auf den Verbraucher zuzustimmen sein. Dabei sind insbesondere die sonstigen Voraussetzungen von § 4a BDSG zu beachten. So verlangt § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG insbesondere, dass die datenschutzrechtliche Einwilligung in AGB „besonders hervorzuheben“ ist. Auf diese Weise werden bereits an die gestalterische Einbindung einer Einwilligungserklärung gesteigerte Anforderungen gestellt, die dazu führen, dass eine solche Einwilligung nicht an versteckter Stelle und in Verdeckungsabsicht erfolgen darf. Wenn die datenschutzrechtliche Einwilligung jedoch „besonders hervorgehoben“ erfolgt, ist kein Grund dafür ersichtlich, das „Opt-out-Verfahren“ nicht zuzulassen, da der Verbraucher von der Option fehlender Zustimmung Gebrauch machen kann.
Die weitere Entwicklung in dieser Frage darf mit Spannung erwartet werden, da die Entscheidung des OLG München noch nicht rechtskräftig ist und das Gericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung – gestützt auf die erhebliche praktische Verbreitung und Bedeutung entsprechender Klauseln – zugelassen hat.
Erscheinungsdatum: 02.11.2006
